wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 29. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern5/0/5(1)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 22.08.2011
17 UF 145/11 -

Ausschluss des Ver­sorgungs­ausgleichs bei illoyalem und grob leichtfertigem Unterlassen der Altersversorgung durch Selbstständigen

Ausschluss aufgrund grober Unbilligkeit gemäß § 27 des Ver­sorgungs­ausgleichsgesetzes

Unterlässt ein Selbstständiger die Altersversorgung, rechtfertigt dies dann einen Ausschluss des Ver­sorgungs­ausgleichs aufgrund grober Unbilligkeit nach § 27 des Ver­sorgungs­ausgleichsgesetzes (VersAusglG), wenn die unterlassene Altersversorgung als illoyal und grob leichtfertig zu werten ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall beantragte die ausgleichspflichtige Ehefrau nach der Scheidung der Ehe im Oktober 2010 den Ausschluss des Versorgungsausgleichs. Sie begründete dies unter anderem damit, dass ihr Ehemann während der Ehezeit selbstständig war und in dieser Zeit keine Altersversorgung betrieben hatte. Für diesen Fehler dürfe sie nicht haften. Das Amtsgericht Oberndorf sah dies anders und führte den Versorgungsausgleich durch. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Ehefrau.

Keine grobe Unbilligkeit aufgrund unterlassener Altersversorgung

Das Oberlandesgericht Stuttgart bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Beschwerde der Ehefrau zurück. Zwar könne eine unterlassene Altersversorgung nach § 27 VersAusglG zu einem Ausschluss des Versorgungsausgleichs aufgrund grober Unbilligkeit führen. Dies setze aber voraus, dass dieses Unterlassen als illoyal und grob leichtfertig zu werten sei. Dies sei hier aber nicht der Fall. Denn die Ausgestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse habe auf einem gemeinsamen Entschluss der Eheleute beruht, die von der Ehefrau mitgetragen worden sei.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.10.2017
Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Oberndorf, Beschluss vom 14.03.2011
    [Aktenzeichen: 5 F 229/09]
Aktuelle Urteile aus dem Familienrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ)
Jahrgang: 2012, Seite: 311
FamRZ 2012, 311

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 25035 Dokument-Nr. 25035

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss25035

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung