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Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.12.2012
4 LB 11/11 -

Kontrollvorschriften für Tiertransporte gelten auch für Tierschutzverein

Ideeller Vereinszweck lässt mit den Vorschriften bezweckten Tierschutz nicht von vornherein entbehrlich werden

Die Vorschriften der EU über die veterinärrechtlichen und tierseuchenrechtlichen Kontrollen bei gewerblichen Tiertransporten gelten auch für einen Tierschutzverein, der regelmäßig Hunde aus Ungarn nach Deutschland bringt und dort gegen eine Schutzgebühr an neue Besitzer abgibt. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein.

Der klagende Verein des zugrunde liegenden Streitfalls wollte die Feststellung erreichen, dass er im Hinblick auf seinen dem Tierschutz verpflichteten Vereinszweck nicht den europarechtlichen Vorschriften über gewerbliche Tiertransporte unterliege und auch keine vorherige Genehmigung für diese Transporte nach dem Tierschutzgesetz benötige.

Klage des Tierschutzvereins vor dem OVG ohne Erfolg

Die Klage hatte vor dem Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein keinen Erfolg. Nach Auffassung der Richter setzt die Anwendbarkeit der streitigen Kontrollvorschriften zwar eine gewisse Planmäßigkeit der Tiertransporte, nicht jedoch eine Gewinnerzielungsabsicht voraus. Auch der ideelle Vereinszweck lasse den mit den Vorschriften bezweckten Tierschutz nicht von vornherein entbehrlich werden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.12.2012
Quelle: Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein/ra-online

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Dokument-Nr.: 14805 Dokument-Nr. 14805

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