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Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 07.06.2018
- 2 U 5/17 -
Nichtnutzungsgebühr für Handys unzulässig - Nicht telefonieren darf nichts kosten
OLG Schleswig bestätigt Unzulässigkeit der Nichtnutzungsgebühr von mobilcom-debitel
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) hat die mobilcom-debitel GmbH dazu verurteilt, rechtswidrig erzielte Gewinne von 419.000 Euro zuzüglich Zinsen an den Bundeshaushalt abzuführen. Damit setzte sich der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) in einem langjährigen Rechtsstreit gegen das Mobilfunkunternehmen durch. Den Gewinn hatte mobilcom-debitel durch unzulässige Gebühren für die Nichtnutzung von Handys erzielt.
Der vzbv hat erreicht, dass mobilcom-debitel keinen Profit aus einer zu Unrecht erhobenen Gebühr ziehen darf, sagt Heiko Dünkel, Rechtsreferent beim vzbv. Das Gericht hat außerdem klargestellt, dass von den abzuführenden Gewinnen keine fiktiven Kosten abgezogen werden dürfen.
Abmahnung wegen unzulässiger Nichtnutzungsgebühr
Der Mobilfunkdienstleister hatte eine Strafgebühr von 4,95 Euro von Kunden verlangt, die über drei Monate hinweg ihr Handy im gebuchten Tarif weder für einen Anruf noch für eine SMS nutzten. Diese
Der vzbv hatte mobilcom-debitel in einem mehrstufigen Gewinnabschöpfungsverfahren auf Herausgabe des Gewinns an die Staatskasse verklagt und vor dem Landgericht Kiel gewonnen. Das Unternehmen erkannte aber nur rund 148.000 Euro an und ging wegen des Restbetrags in Berufung.
Anrechnung fiktiver Kosten auf den Gewinn unzulässig
mobilcom-debitel hatte behauptet, ohne die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.07.2018
Quelle: Oberlandesgericht Schleswig-Hollstein, ra-online
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Dokument-Nr. 26220
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