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Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 16.11.2020
Vollz (Ws) 11/20 -

Keine von männlichen und weiblichen Strafgefangenen getrennte Unterbringung in besonderen Anstalten von Strafgefangen mit "diversen" Geschlecht

Schutz der Intim- und Sexualsphäre durch Einzelhaftraum mit Einzelbad, Einzelfreistunden, Einzelvorführungen und Einzelsportstunden

Strafgefangene mit dem Geschlecht "divers" steht kein Anspruch auf eine von männlichen und weiblichen Strafgefangenen getrennte Unterbringung in besonderen Haftanstalten zu. Der Schutz der Intim- und Sexualsphäre kann durch die Unterbringung in ein Einzelhaftraum mit Einzelbad und die Ermöglichung von Einzelfreistunden, Einzelvorführungen sowie Einzelsportstunden erreicht werden. Dies hat das Oberlandesgericht Saarbrücken entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine seit Mai 2016 im Saarland inhaftierte Person änderte im April 2019 ihr Geschlecht von "männlich" zu "divers". Nachfolgend beanspruchte sie eine Verlegung in eine Haftanstalt für Personen des dritten Geschlechts. Dies wurde zwar abgelehnt, jedoch wurde die Person in einen Einzelhaftraum mit Einzelbad untergebracht. Zudem wurden ihr Einzelfreistunden, Einzelvorführungen sowie Einzelsportstunden ermöglicht. Dies war der strafgefangenen Person aber zu wenig. Sie erhob daher Klage.

Landgericht wies Klage ab

Das Landgericht Saarbrücken wies die Klage ab. Seiner Auffassung habe die Justizvollzugsanstalt mit den von ihr ergriffenen Maßnahmen dem analog anwendbaren Trennungsgebot des § 10 des Saarländischen Strafvollzugsgesetzes (SLSTVollzG) in ausreichendem Maße Rechnung getragen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Rechtsbeschwerde der strafgefangenen Person.

Oberlandesgericht verneint ebenfalls Anspruch auf separate Unterbringung

Das Oberlandesgericht Saarbrücken bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Aus der analogen Anwendung des § 10 SLStVollzG folge nicht, dass die Umsetzung des Trennungsgebots bei Strafgefangenen mit dem Geschlecht "divers" dergestalt erfolgen müsse, dass deren Unterbringung in besonderen Anstalten, zumindest aber in von den übrigen Gefangen getrennten Abteilungen erfolgen müsse. Es sei zu berücksichtigen, dass die klagende Person die bislang einzige Person mit dem Geschlecht "divers" ist, die in einer saarländischen Justizvollzugseinrichtung inhaftiert worden ist. Zudem haben in Deutschland bis Mai 2019 nur 150 Personen ihr Geschlecht in "divers" umgeändert, was einen Bevölkerungsanteil von 0,00019 % entspreche. Die zukünftig zu erwartende Anzahl von Strafgefangenen mit dem Geschlecht "divers" sei daher verschwindend gering. Die Schaffung eigener Anstalten sei angesichts dessen unzumutbar und stünde zudem dem Resozialisierungsziel entgegen. Denn Strafgefangene mit dem Geschlecht "divers" würden bei getrennter Unterbringung nahezu in vollständiger Isolation leben.

Schutz der Intim- und Sexualsphäre durch geeignete Maßnahmen

Der Schutz der Intim- und Sozialsphäre werde durch die von der Justizvollzugsanstalt ergriffenen Maßnahmen ausreichend geschützt, so das Oberlandesgericht. Denn durch die Maßnahmen werde verhindert, dass die strafgefangene Person eine ihre Intim- und Sexualsphäre berührende Nähe zu den männlichen Mitgefangenen aufgezwungen wird.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.12.2020
Quelle: Oberlandesgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Saarbrücken, Beschluss vom 22.06.2020
    [Aktenzeichen: S II StVK 1233/19]

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Dokument-Nr.: 29576 Dokument-Nr. 29576

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