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Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 22.01.2015
4 U 69/14 -

Rückwärtsfahrender Lkw-Fahrer haftet für Kollision mit falsch fahrender Radfahrerin

Verbot des Befahrens von linken Radwegen dient nicht dem Schutz des Einbiegenden

Kommt es zu einer Kollision zwischen einem rückwärts in ein Grundstück einfahrenden Lkw und einem auf der falschen Seite fahrendem Radfahrer, so haftet dafür allein der Lkw-Fahrer. Zwar ist das Befahren von linken Radwegen grundsätzlich verboten. Dieses Verbot dient aber nicht dem Schutz des Einbiegenden. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2011 kam es zwischen einer auf der falschen Seite fahrenden Radfahrerin und einem rückwärts in ein Grundstück einfahrenden Lkw zu einer Kollision. Aufgrund des Zusammenstoßes erlitt die Radfahrerin einen Schädelbasisbruch und klagte anschließend auf Feststellung, dass der Lkw-Fahrer für die Unfallfolgen hafte. Dieser wies die alleinige Verantwortung zurück. Seiner Meinung nach habe die Radfahrerin schuldhaft den Unfall mitverursacht, da sie verbotswidrig auf dem Gehweg fuhr und dies in falscher Richtung.

Landgericht lastet Radfahrerin 60 % Mitverschulden an

Das Landgericht Saarbrücken entschied, dass der Lkw-Fahrer für die Unfallfolgen nur zu 40 % hafte. Da die Radfahrerin verbotswidrig auf dem Gehweg gefahren sei, sei ihr ein Mitverschulden von 60 % anzulasten gewesen. Gegen diese Entscheidung legte sie Berufung ein.

Oberlandesgericht verneint Mitverschulden der Radfahrerin

Das Oberlandesgericht Saarbrücken entschied zu Gunsten der Radfahrerin und hob daher die erstinstanzliche Entscheidung auf. Ein Mitverschulden der Radfahrerin an der Kollision sei nicht festzustellen gewesen.

Anscheinsbeweis sprach für Verkehrsverstoß des Lkw-Fahrers

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts sei dem Lkw-Fahrer zunächst ein Verstoß gegen § 9 StVO vorzuwerfen gewesen. Das Rückwärtseinfahren in ein Grundstück sei als Abbiegen im Sinne von § 9 StVO zu verstehen. Nach § 9 Abs. 3 StVO müsse ein Abbieger Gegenverkehr aller Art ohne wesentliche Behinderung vor dem Abbiegen durchfahren lassen. Dies gelte auch für pflichtwidrig entgegen der Fahrtrichtung kommende Radfahrer. Ferner habe sich ein Fahrzeugführer nach § 9 Abs. 5 StVO beim Abbiegen in ein Grundstück so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sei. Er müsse bremsbereit und so langsam fahren, dass er notfalls sofort anhalten könne. Kommt es beim Rückwärtsfahren zu einem Unfall, spreche der Beweis des ersten Anscheins für eine Pflichtverletzung des Rückwärtsfahrers. So habe der Fall hier gelegen. Es sei zu vermuten gewesen, dass der Lkw-Fahrer unvorsichtig in das Grundstück hineingefahren sei. Diesen Anscheinsbewies habe er nicht widerlegen können.

Kein Mitverschulden der Radfahrerin aufgrund verbotswidriger Benutzung des Gehwegs

Der Radfahrerin sei nach Auffassung des Oberlandesgerichts kein Mitverschulden anzulasten gewesen, weil sie verbotswidrig als Erwachsende auf dem Gehweg gefahren sei. Vielmehr sei sie auf einem nicht benutzungspflichtigen aber dennoch vorhandenen Radweg gefahren.

Verbot des Befahrens von linken Radwegen dient nicht dem Schutz des Einbiegenden

Die Radfahrerin habe zwar entgegen § 2 Abs. 4 Satz 4 StVO verbotswidrig den Radweg benutzt, so das Oberlandesgericht. Dies sei dem Lkw-Fahrer aber nicht zugutegekommen. Denn die Vorschrift diene allein dem Schutz des Gegen- und Überholverkehrs und nicht dem Einbiege- und Querverkehr.

Rückwärtsfahrt war nicht rechtzeitig zu bemerken

Ein Mitverschulden habe sich nach Ansicht des Oberlandesgerichts auch nicht daraus ableiten können, dass die Radfahrerin die Gefahrensituation habe voraussehen und entsprechend reagieren können. Denn die Radfahrerin habe die Rückwärtsfahrt des Lkws nicht rechtzeitig bemerken und somit die Kollision nicht vermeiden können.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.08.2015
Quelle: Oberlandesgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 09.04.2014
    [Aktenzeichen: 4 O 134/12]
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2015, Seite: 455
MDR 2015, 455
 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2015, Seite: 798
NJW-RR 2015, 798

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Kommentare (8)

 
 
Antefix schrieb am 11.08.2015

Wieder ein obergerichtlicher Besserwisser-Entscheid prima facie. Hier überwiegt m.E. nicht die sonst klare Betriebsgefahr eines Lkw an sich und per se auch nicht die eingeschränkte Um- oder Aufsichtsbefähigung eines aus Wirtschaftlichkeitsgründen allein manöverierenden Fahrers. Vielmehr haben sich hier zwei gleichwertige Menschen "getroffen", von denen der eine vom anderen nachträglich(!) angenommen hat, dass er sich in seinem anteiligen Straßenverkehr genauso umsichtig hätte verhalten müssen wie er selbst. Dann wäre der bemühte Anschein nämlich so, dass weniger der Lkw-Fahrer rückwärts, sondern eher die Radfahrerin vorwärts zu schnell und damit unangepasst unterwegs gewesen ist. Selten finden sich dafür gut schätzende (neutrale!) Zeugen und keine Bremsspuren, eher schon kreative Anwälte auf nur einer Seite. . .

michel schrieb am 05.08.2015

man sollte aber den lkwfahrern für derartige fälle die verpflichtung der einparkhilfe durch eine 2.person zur grundsätzlchen auflage

machen...da hier auch kinder,haustiere ect. hätten zu schaden kommen können oder imobilienschäden..ein fall der aber nicht vorzukommen hat wie dieser radfahrersachverhalt....die gefährdung durch

die befahrung in entgegengesetzter richtung

ist sehr hoch auch für fußgänger.wenn man aber

widerrechtlich etwas tut so handelt man auf eigene verantwortung...wenn nicht sowieso schon überhaupt.und die vermutung ist ja auch nur eine juristische spekulation.der man statt geben kann oder aber die man als unzulässig beanstanden kann.denn den eindruck den die richter da beanstanden müssten sie auch erst einmal belegen.schließlich wäre zu fragen ob nicht die radfahrerin zu schnell gefahren ist und zu ermitteln warum sie ddas einparkmanöver nicht erkennen konnte.auch stellt sich die frage ob der sachverhalt hinreichend durchgespielt wurde..wenn ich recht und links abwechselnt in den außenspiegel schaue...

kannsich ein ungeduldiger radfahrer da schon hinter mir aufhalten oder gerade in dem moment des zurücksetzens...wo kam diefrau mit ihrem rad denn her aus einer nebenstrasse?

na ja,so ist ihr schaden jdenfalls nicht ganz so groß.

michel schrieb am 05.08.2015

wenn ein sachverhalt grundsätzlich untersagt und strafrechtsrelevant ist,sollte er eigentlich

nicht vorkommen.wenn estwas nicht vorkommen kann nach den regeln des strassenverkehr,muss ich mich

bis zu einem gewissen grad daruf verlassen können,

dass dem so ist und zwar dauerhaft so ist.sonst müßte die ausnahme bekannt gegeben werden.hier war es nun ein lkw fahrer.beim nächsten mal dann ein pkwfahrer.

solche eltr.einparkhilfen wären auch für lkw

eine gute standartausrüstung...

dieser juristische sophismus ist allerdings erstaunlich. mag sein, dass er ausgleichend wirkt....

Armin schrieb am 04.08.2015

Ohne Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten am Unfallort, kann nicht beurteilt werden inwieweit das Urteil zutreffend ist. Grundsätzlich wäre das Fehlverhalten der Fahrradfahrerin aber schon zu berücksichtigen. Allerdings zeigt dieser Fall erneut, dass LKW dringend mit dem bereits möglichen Sicherheitszubehör (weitere Spiegel und Kameras) ausgestattet werden müssen, auch zum Schutz der LKW-Fahrer.

F.J. schrieb am 04.08.2015

Das Urteil ist richtig, weil es im vorliegenden Fall auch dann zur Kollision gekommen wäre, wenn der Radfahrer in die andere Richtung gefahren wäre. Es kam nicht deshalb zur Kollision, weil er in falscher Richtung fuhr. Schutzzweck der Norm ist immer zu beachten und das hat wenigstens das OLG richtig gemacht.

Das Fehlverhalten des Radfahrers wird durch das Ordnungswidrigkeitenrecht genügend geahndet und darf nicht wegen der Unvorsichtigkeit des LKW-Fahrers jetzt zusätzlich bestraft werden!

MK schrieb am 04.08.2015

Ich hätte jetzt schon eine anteilige Schuld erwartet.

J. Klausing-Werner schrieb am 04.08.2015

Solcher Richtersprüche werden Radfahrer zu mehr widerrechtlichem Verhalten drängen. Durch diese Fehlentscheidungen wird es wegen des unsinnigen Verhaltens von Radfahrern weitere Verletzte und Tote Radfahrer geben !

R. Pohlen schrieb am 04.08.2015

Mal wieder typisch. Diese Radfahrer dürfen machen, was sie wollen, es sind immer die anderen Schuld.

Selbst Radfahrer sollten begreifen,das ein rückwärtsfahrender Lkw es sehr schwer hat und er nicht gut sehen kann, wohingegen der Radfahrer die perfekte Rundumsicht hat und einfach mal anhalten könnte.

Aber dafür die wohl zu blöd, genauso, wie dieser Richter, der dieses fürchterliche Urteil gefällt hat.

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