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Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 01.03.2011
4 U 370/10 -

Spontane Äußerungen von Unfallbeteiligten am Unfallort sind kein Schuldanerkenntnis

Rechtliche Tragweite eines Schuldeingeständnisses muss für den juristischen Laien erkennbar sein

Äußert sich ein Unfallbeteiligter spontan am Unfallort zum Unfallhergang, kann dies nicht als Schuldeingeständnis ausgelegt werden. Für eine entsprechende rechtswirksame Erklärung muss auch aus Sicht eines in Rechtsfragen unerfahrenen Laien die rechtliche Tragweite erkennbar sein. Dies könne etwa bei Vorliegen eines Schuldeingeständnisses in schriftlicher Form angenommen werden. Dies stellte das Saarländische Oberlandesgericht fest.

Im vorliegenden Fall kam es zwischen einem am Fahrbahnrand geparkten BMW und einem vorbeifahrenden Peugeot zu einem Zusammenstoß. Der BMW ragte leicht in die Fahrbahn hinein, als der aus gleicher Fahrtrichtung kommende Peugeot das parkende Fahrzeug streifte und es zu Schäden an beiden Fahrzeugen kam. Im anschließenden Rechtsstreit sollte die Unfallschuld geklärt werden.

Mündliches Schuldanerkenntnis am Unfallort

Der Kläger behauptete, die Fahrerin des BMW habe das Fahrzeug leicht schräg eingeparkt, damit ihre Mutter leichter aussteigen konnte. Die Durchfahrt anderer Fahrzeuge sei jedoch nicht behindert gewesen. Der Peugeot habe sich mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit genähert und beim Versuch, einem auf der Straße liegenden Baumes auszuweichen, das stehende Fahrzeug gerammt. Die Beklagten gaben hingegen an, die Fahrerin des BMW sei ohne Setzen des Blinkers in den fließenden Verkehr eingefahren. Die Fahrerin des BMW habe sogar eingeräumt, den Unfall verursacht zu haben.

BMW-Fahrerin verstößt gegen Vorrecht des fließenden Verkehrs

Das Gericht stellte auf Grundlage eines Gutachterurteils die Schuld der BMW-Fahrerin fest. Ein Geschwindigkeitsverstoß der Peugeot-Fahrerin konnte nicht nachgewiesen werden. Alleine die Betriebsgefahr, die der Fahrerin des Peugeot hier anzulasten wäre, würde hinter den Verkehrsverstoß der BMW-Fahrerin zurücktreten. Wer vom Fahrbahnrand in den Verkehr einfahren will, der muss sich vergewissern, dass einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Die Vorschrift § 10 StVO verlange die Beachtung der strengsten Sorgfalt, da sie dem Anfahrenden auferlegt, nur dann zu fahren, wenn die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Die Fahrerin hatte den Blinker nicht gesetzt und damit gegen das Vorrecht des fließenden Verkehrs verstoßen.

Mündliche Äußerungen am Unfallort sind kein rechtskräftiges Schuldeingeständnis

Im Grundsatz seien nach Vortrag des Gerichts alle spontanen Äußerungen der Unfallbeteiligten an der Unfallstelle über die Schuldfrage zurückhaltend zu bewerten (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 16.06.2008 - I-1 U 246/07 - = OLG Düsseldorf, NJW 2008, 3366). Die Parteien müssen die Tragweite ihrer Erklärungen aus Sicht eines in Rechtsfragen unerfahrenen Laien erkennen können. Ein solches Bewusstsein sei in der Regel dann vorhanden, wenn die Aussagen in schriftlicher Form erfolgten. Im vorliegenden Fall habe die Fahrerin des BMW keine Schuld eingestehende Erklärung abgegeben, sondern lediglich das Unfallgeschehen geschildert. Die Frau habe auch eine schriftliche Schuldanerkennung vor Ort, die ihr von der Fahrerin des Peugeot vorgelegt wurde, abgelehnt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.12.2011
Quelle: Oberlandesgericht Saarbrücken/ra-online (vt/st)

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