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Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 27.08.2014
2 U 150/13 -

Gestörter Fernsehempfang während des Autofahrens rechtfertigt nicht Rücktritt vom Kaufvertrag

Kein Vorliegen eines erheblichen Mangels aufgrund Unzulässigkeit des Fernsehens während des Fahrens

Ist während der Autofahrt der Fernsehempfang gestört und kann der Fahrer daher kein Fernsehen schauen, so rechtfertigt dies nicht den Rücktritt vom Kaufvertrag. Denn aufgrund der Unzulässigkeit des Fernsehens während der Fahrt ist im gestörten Fernsehempfang kein erheblicher Mangel zu sehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2011 kaufte sich eine Geschäftsfrau einen BMW. Ihr kam es dabei insbesondere darauf an, dass das Fahrzeug über einen Fernsehempfang verfügte. Hintergrund dessen war, dass sie während der Fahrt Nachrichten hören wollte. Ein Verkaufsmitarbeiter sicherte ihr darauf hin zu, dass der Fernseher im BMW ein Highlight sei und den gestellten Anforderungen entspreche. Nachträglich zeigte sich hingegen, dass sich der Fernseher aus Sicherheitsgründen abschaltete, wenn das Fahrzeug schneller als Schrittgeschwindigkeit fuhr. Die Geschäftsfrau sah darin einen Mangel und trat daher vom Kaufvertrag zurück. Da sich der Verkäufer weigerte den gezahlten Kaufpreis zurückzuerstatten, erhob die Geschäftsfrau Klage. Das Landgericht Saarbrücken wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Geschäftsfrau.

Kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises

Das Oberlandesgericht Saarbrücken bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der Geschäftsfrau zurück. Ihr habe kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises zugestanden, da sie nicht vom Kaufvertrag habe zurücktreten dürfen.

Gestörter Fernsehempfang stellte Sachmangel dar

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts habe der gestörte Fernsehempfang einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB dargestellt. Denn die tatsächliche Beschaffenheit des Fahrzeugs sei von der vereinbarten Beschaffenheit abgewichen. Bestandteil des Vertrages sei ein nicht gestörter Fernsehempfang während der Fahrt gewesen.

Unerheblichkeit des Sachmangels schloss Rücktrittsrecht aus

Der Sachmangel sei jedoch als unerheblich einzustufen gewesen, so das Oberlandesgericht. Ein unerheblicher Sachmangel schließe ein Rücktrittsrecht gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB aus. Es sei zu beachten gewesen, dass ein Fernsehempfang während der Fahrt für den Autofahrer mit keinen messbaren Vorteilen verbunden ist. Denn ein Autofahrer dürfe gemäß § 23 Abs. 1 StVO während der Fahrt aufgrund der damit verbundenen Ablenkungsgefahr kein Fernsehen schauen.

Beabsichtigtes Hören der Nachrichten über Fernseher unerheblich

Soweit die Geschäftsfrau vortrug, sie habe lediglich die Nachrichten hören wollen, hielt das Oberlandesgericht dies für unbeachtlich. Dadurch sei der Mangel nicht als erheblich einzustufen gewesen. Denn die Geschäftsfrau habe über das Radiogerät Nachrichten hören können.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.03.2015
Quelle: Oberlandesgericht Saarbrücken, ra-online (zt/NJW-RR 2015, 48/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 27.06.2013
    [Aktenzeichen: 3 O 330/12]
Aktuelle Urteile aus dem Kaufrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2015, Seite: 48
NJW-RR 2015, 48

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Dokument-Nr.: 20734 Dokument-Nr. 20734

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Kommentare (3)

 
 
K.Letsch schrieb am 11.03.2015

Ich finde solch eine Klage grenzt schon an Dummheit in besonderem Maße.

Fernsehen während der Fahrt beinhaltet ein noch viel größeres Risiko als telefonieren während der Fahrt, was ja verboten ist.

Da von seitens des Fahrzeughersteller zur Benutzung während der Fahrt eine Sperre eingebaut wurde, betrachte ich aus Gründen der Verkehrssicherheit als korrekt.

Deshalb kann hier auch keine Sachmängelhaftung gegenüber diesem in Anspruch genommen werden.

Der Klägerin müsste obendrein noch eine Strafe aufgedrückt werden, die ähnlich der verbotswidrigen Handynutzung gilt.

Wahrscheinlich ist sich die Fahrerin der Gefahr durch das Fernsehen während der Fahrt nicht bewusst.

Nachrichten kann man genauso gut auch über Radio hören.

I.Okon antwortete am 12.03.2015

genau, offensichtlich hat diese Fahrerin kein Sofa zu Hause zum Fernsehen. Also Leute gibt's! Sie hätte den Autoverkäufer noch fragen können, ob das Auto Computer gesteuert fahren kann.

Chris schrieb am 10.03.2015

§ 23 Abs. 1 StVO ist aber komisch formuliert. Man könnte nach dem Wortlaut hier durchaus auch die Rechtsansicht haben, dass aufgrund dieser Regelung ebenso Radio hören verboten wäre.

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