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Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 13.11.2019
- 5 U 108/18 -
Herzschlag von ungeborenem Kind und Mutter verwechselt: 500.000 Euro Schmerzensgeld für Geburtsschaden
Verhalten der Ärzte stellt groben Behandlungsfehler dar
Das Oberlandesgericht Oldenburg hat einem heute 8-jährigen Mädchen, das als Folge einer Sauerstoffunterversorgung vor der Geburt einen schweren Hirnschaden erlitten hatte, 500.000 Euro Schmerzensgeld zugesprochen und festgestellt, dass die beklagte Klinik aus dem Landkreis Osnabrück sowie die beklagte Ärztin zudem verpflichtet sind, dem Mädchen sämtlichen Vermögensschaden zu ersetzen, der ihr aus den Kunstfehlern anlässlich ihrer Geburt entstanden ist oder zukünftig entstehen wird.
Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Mädchen aus dem Landkreis Gütersloh als Folge einer Sauerstoffunterversorgung vor der
Ärzte hätten sich nicht mit einem nicht aussagekräftigen CTG zufrieden geben dürfen
Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied, dass dieses Vorgehen einen groben Behandlungsfehler darstellt und bezog sich bei seiner Entscheidung auf die entsprechenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen. Die behandelnden Ärzte hätten sich angesichts des Verdachts auf einen kindlichen Herzfrequenzabfall auf andere Weise davon überzeugen müssen, dass es dem Kind gut geht, z.B. durch eine sogenannte Kopfschwartenelektrode; keinesfalls hätte man sich angesichts der bedrohlichen Situation über einen Zeitraum von 10 Minuten mit einem nicht aussagekräftigen CTG zufrieden geben dürfen.
Weitere Vorwürfe aufgrund Haftung der Beklagten nicht relevant
Da die Beklagten bereits aus diesem Grund haften, musste sich das Oberlandesgericht mit den weiteren Vorwürfen gegen die Klinik, dass nämlich die Reanimation nach der
Zuerkanntes Schmerzensgeld angemessen
Das Oberlandesgericht bestätigte mit seinem Urteil das im Wesentlichen gleichlautende Urteil des Landgerichts Osnabrück; das zuerkannte
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.11.2019
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online (pm/kg)
- Gynäkologe haftet für behandlungsfehlerhaften Umgang mit pathologischem CTG
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Dokument-Nr. 28095
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