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Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 29.03.2017
4 UFH 1/17 (Beschluss v. 31.01.2017 und 4 UF 12/17 -

Bei Streit zwischen Eheleuten kann Wohnung nach Trennung einem Ehepartner gerichtlich zugesprochen werden

Gerichtliche Zuweisung zur Vermeidung unbilliger Härte

Trennen sich Eheleute, kann es schnell zum Streit um die Wohnung kommen. Können sie sich nicht einigen, kann ein Gericht die Wohnung einem der beiden zusprechen, wenn dies nötig ist, um eine "unbillige Härte" zu verhindern (§ 1361 b BGB). Das kommt insbesondere dann in Betracht, wenn sonst das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist. Aber auch andere Fälle sind denkbar. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg hervor.

Im zugrunde liegenden Fall hatte sich ein Ehemann, der zunächst aus der Wohnung ausgezogen war, gegen den Beschluss des Amtsgerichts gewehrt. Die Zuweisung der Wohnung an seine Frau sei nicht gerechtfertigt. Diese habe ihn provoziert und wahrheitswidrig behauptet, er habe Geld von ihrem Konto abgehoben.

Gericht hält weiteres Zusammenleben für unzumutbar

Das Oberlandesgericht Oldenburg gab jedoch der Frau Recht. Ein weiteres Zusammenleben mit ihrem Mann wäre ihr nicht zumutbar gewesen. Er hätte auf ihrem Anrufbeantworter eine erhebliche Drohung hinterlassen und sich gewaltsam Zugang zu der Wohnung verschafft, indem er die Terrassentür aufgebrochen habe. Im Gerichtstermin habe er auf seine frühere Tätigkeit bei einem Einsatzkommando der Polizei hingewiesen. Das Amtsgericht hatte es daher für plausibel gehalten, dass der Mann seine Drohungen auch umsetzen werde.

Zuweisung der Wohnung an die Ehefrau aufgrund der Umstände verhältnismäßig

Aufgrund der Gefährdungslage für die Ehefrau sei die Zuweisung der Wohnung an diese auch verhältnismäßig, so das Gericht. Dem Mann könne zugemutet werden, vorübergehend wieder bei seinen Eltern einzuziehen, bei denen er nach der Trennung bereits für einige Zeit gelebt habe.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.05.2017
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online

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Dokument-Nr.: 24311 Dokument-Nr. 24311

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