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Oberlandesgericht Oldenburg, Hinweisverfügung vom 16.11.2016
4 UF 78/16 -

Kein Unterhaltsanspruch gegen den "Ex" nach Umzug zum neuen Partner

Verpflichtung zur Fortzahlung von Unterhalt grob unbillig und für Ex-Ehemann nicht zumutbar

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat entschieden, dass eine Ehefrau von ihrem Ex-Mann dann keinen Unterhalt mehr verlangen kann, wenn sie bereits seit einem Jahr in einer neuen, verfestigten Gemeinschaft lebt.

Nach der Trennung steht einem bedürftigen Ehepartner grundsätzlich Trennungsunterhalt zu. Dies kann sich aber ändern, wenn sich der Bedürftige dauerhaft einem neuen Partner zuwendet. "Grob unbillig" nennt das Gesetz die Verpflichtung zur Fortzahlung von Unterhalt, wenn der Bedürftige in einer neuen, verfestigten Gemeinschaft lebt (§ 1579 Nr. 2 BGB). Der Unterhaltsanspruch entfällt.

Sachverhalt

Im zugrunde liegenden Fall war die Ehefrau des Antragstellers in den Haushalt ihres neuen Partners eingezogen, mit dem sie bereits seit einem Jahr liiert war. Die beiden waren zuvor auch nach außen bereits als Paar aufgetreten, hatten gemeinsame Urlaube verbracht und gemeinsam an Familienfeiern teilgenommen. Der kleine Sohn nannte den neuen Partner "Papa".

Unterhaltsverpflichtung des ehemaligen Partners nicht zumutbar

Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied, dass in solch einer Konstellation auch bereits nach einem Jahr von einer verfestigten Lebensgemeinschaft ausgegangen werden könne. Der bedürftige Ehepartner habe sich endgültig aus der ehelichen Solidarität gelöst und damit zu erkennen gegeben, dass er diese nicht mehr benötigt. Eine weitere Unterhaltsverpflichtung des ehemaligen Partners sei vor diesem Hintergrund nicht zumutbar.

Auf einen entsprechenden Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts hat die Ehefrau ihre Beschwerde gegen die Entscheidung erster Instanz zurückgenommen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.12.2016
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Familienrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2017, Seite: 963
NJW 2017, 963

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Dokument-Nr.: 23545 Dokument-Nr. 23545

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