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Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 09.06.2015
2 U 105/14 -

7.500 Euro Schmerzensgeld nach tödlicher Messerattacke

Schwere der Verletzungen, Dauer und Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung entscheidend für Höhe des Schmerzensgeldes

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat einen Jugendlichen nach einer tödlichen Messerattacke zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 7.500 Euro verurteilt.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der deutlich alkoholisierte 22-jährige Sohn der Kläger traf in der Nacht zum 18. September 2011 gegen zwei Uhr auf der Iburger Straße in Osnabrück auf eine Gruppe von Jugendlichen, darunter war auch der 17 Jahre alte Beklagte. Es kam zu einem sogenannten Rempler, worauf der Beklagte den 22-Jährigen beleidigte. Obwohl sich die Situation zunächst entspannt zu haben schien, beschlossen die Jugendlichen grundlos, den 22-Jährigen gemeinsam zu verprügeln und versetzten ihm etliche Tritte und Schläge gegen Kopf und Körper. Nach einigen Minuten fasste der Beklagte den Entschluss, sein Messer einzusetzen, um den Angegriffenen kampfunfähig zu machen. Er stach ihm zunächst in den Rücken und, als dies keinen Erfolg zeigte, 15 cm tief in den Mittelbauch. Dadurch kam es bei dem 22-Jährigen zu schweren inneren Verletzungen. Er sank blutend zu Boden. Als gegen 2.08 Uhr der Rettungswagen eintraf, war er bereits bewusstlos. Um 3.29 Uhr starb er, ohne das Bewusstsein wiedererlangt zu haben. Der Beklagte wurde im Jahr 2012 zu siebeneinhalb Jahren Jugendstrafe verurteilt.

Eltern des Verstorbenen verlangen Schmerzensgeldes in Höhe von 50.000 Euro

Mit der Klage haben die Eltern des 22-Jährigen als dessen Erben den Beklagten auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 50.000 Euro in Anspruch genommen. Das Landgericht sprach ihnen einen Betrag in Höhe von 40.000 Euro zu.

Bei Berechnung der Höhe des Schmerzensgeldes dürfen nur wahrgenommenen Verletzungen berücksichtigt werden

Die Berufung des Beklagten vor dem Oberlandesgericht hatte Erfolg. Das Oberlandesgericht Oldenburg änderte die Entscheidung des Landgerichts ab und reduzierte das Schmerzensgeld auf 7.500 Euro. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass für den Tod an sich und den Verlust an Lebenserwartung gesetzlich keine Entschädigung vorgesehen sei. Maßgeblich für die Höhe des Schmerzensgeldes bei einer Körperverletzung, an deren Folgen der Verletzte alsbald verstirbt, seien die Schwere der Verletzungen, das durch sie bedingte Leiden, dessen Dauer, das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten und der Grad des Verschuldens des Schädigers. Dementsprechend dürften nur die von dem Sohn der Kläger noch wahrgenommenen Verletzungen berücksichtigt werden. Der Sohn der Kläger habe nur kurz gelitten. Zwischen dem Beginn des Angriffs und der bei ihm eingetretenen Bewusstlosigkeit hätten maximal acht Minuten gelegen. Dass er den Tod habe kommen sehen, lasse sich nicht feststellen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.07.2015
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online

Vorinstanz:
  • Landgericht Osnabrück, Urteil
    [Aktenzeichen: 12 O 2593/13]
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Kommentare (3)

 
 
Armin schrieb am 31.07.2015

Das Urteil ist sicher sehr, sehr grenzwertig!

Die eigentliche Schweinerei -die erst richtig zu einer solchen wird, wenn die Kläger nicht rechtsschutzversichert sind, was durchaus möglich ist, selbst wenn sie eine solche grundsätzlich haben- dass sie von mindestens 18.500 € Prozesskosten, 16.800 € selbst zahlen müssen, abzgl. 7.500 € bleiben immer noch 8.300 € Miese und davon gehen auch noch 6.270 € als Kostenerstattung an den beklagten Täter. - Ergo, diese Entscheidung zeigt dass in sehr speziellen Einzelfällen die Kostenregelung in der ZPO auch abweichend geregelt werden sollte, dies hätte im Optimalfall dann auch dazu geführt, dass es keine Berufung gegeben hätte ...

elias toller schrieb am 31.07.2015

wer kontrolliert eigentlich unabhängig das was richter so alles an betriebsfehlern verursachen...gibt es da beschwerdestellen...?

menschenrechtsstaatliche qualität ist ja

zumindest eine grundvoraussetzung...

der sohn war nun nicht gerade ein flick oder quandt..ein aldi? ein graf oder herzog..?

ein prinz von preussen?

ERICH LANDAUER schrieb am 31.07.2015

das für den tod an sich,der hier durch einen täter mutwillig herbeigeführt wurde und auch für die durchschnittliche lebenserwartung keine entschädigung vorgesehen ist,ist eine unterlassungsschlamperei des gesetzgebers.

seine grundrechtsgarantie ist ja auch bloss eine spekulative,sein schadensersersatzrecht bleibt zivilrecht...noch doller dieser absurde

rechtstaat will dringend tatverdächtigen nicht erneut den prozess machen obwohl neue beweise inform von genmaterial mit heutiger technik

hinreichend zuweisbar ausgewertet werden könnnen.

dieser vermeindliche rechtstaat läßt hier seine opfer mit der erduldung von unrecht und der herstellung von gerechtigkeit allein.die richter können sich ja mal versuchsweise erstechen lassen,

dann wäre ihnen die qualität des sterben müssens wegen so einem jugendlichen...wenn ich jetzt fäkalhaufen.schreiben würde ,wäre das wohl eine beleidigung also so einem ...erkennbarer nachvollziehbar.die behauptung man müsse nur die schmerzen berücksichtigen die dem opfer entstanden sind,der ja betrunken war ,halte ich für ethisch recht verkürzte unzumutbarkeiten.impertinent.gerade zu menschenfeindlich...sollte man sich gar nicht vorstellen,das so etwas verantwortungsethisch geschulte akademiker für recht befinden können wollen.

mir graust vor der "gerechten intelligenz"derartiger richter.aus welchem jahrhundert ist denn das urteil...???

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