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Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 29.11.2017
2 Ss(OWi) 323/17 -

Bußgeld nach verbotenem Feuerwerk auf Spiekeroog gerechtfertigt

Lärm­schutz­verordnung der Insel und darin enthaltenes Feuerwerksverbot wirksam

Auf der Insel Spiekeroog ist seit einigen Jahren Feuerwerk verboten. Wer sich nicht an dieses Gebot hält, muss mit einem Bußgeld rechnen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg hervor.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte ein Inselbewohner in der Silvesternacht des Jahreswechsels von 2016 auf 2017 eine Batterie Feuerwerkskörper abgebrannt, was nach der Lärmschutzverordnung der Insel verboten ist. Das daraufhin verhängte Bußgeld von 100 Euro wollte er nicht akzeptieren und zog vor das Amtsgericht Wittmund, das die Geldbuße bestätigte.

Kläger fühlt sich in Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit verletzt

Auch damit war der Mann nicht einverstanden und rief das Oberlandesgericht Oldenburg an. Er war der Meinung, dass die Lärmschutzverordnung der Insel Spiekeroog nichtig sei. Das Niedersächsische Gesetz über Verordnungen der Gemeinden zum Schutz vor Lärm, auf dessen Grundlage die Lärmschutzverordnung der Insel erlassen wurde, komme nicht als Rechtsgrundlage für das Feuerwerksverbot in Betracht. Denn die Inselgemeinde habe das Verbot nicht zum Lärmschutz erlassen, sondern nur, um ihr besonderes Image zu unterstreichen und ihr Engagement für den Naturschutz und ihre enge Beziehung zum Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer zu betonen. Außerdem sei er in seinem Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit verletzt.

OLG erklärt Lärmschutzverordnung der Insel für wirksam und verneint Verletzung des Rechts auf Entfaltung der Persönlichkeit

Das Oberlandesgericht Oldenburg konnte dieser Argumentation nicht folgen. Die Lärmschutzverordnung der Insel und das darin enthaltene Feuerwerksverbot seien wirksam. Das Verbot diene ersichtlich der Vermeidung von Lärm und sei daher von der Rechtsgrundlage gedeckt. Dass die Inselgemeinde daneben auch ihre Naturnähe zum Ausdruck bringen wolle, sei unschädlich. Auch das Recht des Mannes auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit sei nicht verletzt, zumal in der Lärmschutzverordnung für Einzelfälle die Möglichkeit von Ausnahmen von dem Verbot vorgesehen sei.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.12.2017
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online

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