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Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 07.12.2015
2 Ss (OWi) 290/15) -

Anschließen eines Handys zum Laden während der Fahrt begründet Bußgeld

Verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons

Der Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Oldenburg hat einen Lkw-Fahrer, der während der Fahrt ein Handy zum Laden angeschlossen hat, zur Zahlung eines Bußgeldes in Höhe von 60,-€ verurteilt.

Der Mann befuhr die A 28 in Oldenburg. Er hielt ein Handy in der Hand, um es zum Laden anzuschließen. Dabei wurde er von der Polizei beobachtet.

Verurteilung wegen verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons

Das Amtsgericht Oldenburg verurteilte den Mann wegen verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons zu einer Geldbuße von 60,-€. Dagegen stellte dieser beim Oberlandesgericht Oldenburg einen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Der Senat für Bußgeldsachen ließ die Rechtsbeschwerde zu und bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts.

Anschließen eines Handys zum Laden stellt eine Nutzung des Handys dar

Zur Begründung führten die Richter aus, dass die Nutzung eines Mobil- oder Autotelefons für denjenigen, der ein Fahrzeug führe, verboten sei, wenn er das Gerät hierfür aufnehmen oder halten müsse, § 23 Abs. 1a StVO. Das Anschließen eines Handys zum Laden stelle eine Nutzung in diesem Sinne dar. Durch § 23 Abs. 1a StVO solle gewährleistet werden, dass der Fahrzeugführer beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe frei habe. Die Nutzung schließe daher sämtliche Bedienfunktionen (z.B. Versendung von Kurznachrichten) und auch Tätigkeiten zur Vorbereitung der Nutzung wie das Anschließen zum Laden ein.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.01.2016
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Oldenburg (pm/pt)

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Kommentare (4)

 
 
RK schrieb am 23.01.2016

Echt nicht nachvollziehbar, ich darf alles anfassen und benutzen, während der Fahrt z.B. eine Banane schälen und essen oder meine Armbanduhr stellen. Nur das eine Einzige darf ich nicht, das Mobiltelefon anschauen oder anfassen.

Irgendwie irre, aber 60 Euro für den Staat.

Wolfgang Kondler schrieb am 15.01.2016

Dies Entscheidung ist für mich nicht nachvollziehbar. Wenn man ein Navi bedient oder isst und trinkt während der Fahrt, lenkt das mindestens genauso ab. Ausschließlich das Thema Handy mit Bußgeld zu ahnden finde ich absolut unlogisch.

MK antwortete am 18.01.2016

Das stimmt, allerdings müsste man dann den Gesetzestext ändern. STVO § 23 1a lautet wörtlich:

"Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist."

Roland Berger antwortete am 25.01.2016

Sie haben insofern recht, als zahlreiche Tätigkeiten während des Führens eines Kfz die Aufmerksamkeit des Fahrers beeinträchtigt.

Eine andere Entscheidung als die hier gefällte ist jedoch nicht möglich, da im Pkw mobil telefonierende Personen dann zunächst einmal stets behaupten werden, sie hätten nicht telefoniert, sondern das Mobilgerät nur in der Hand gehalten, z.B. um die Zeit abzulesen oder eine abgespeicherte Adresse nachzusehen.

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