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Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 03.06.2014
- 1 Ws 252/14 -
Risiko des erneuten Begehens erheblicher Straftaten: Fortdauer der Unterbringung eines Sexualstraftäters nicht zu beanstanden
Entlassung des Straftäters kann im Interesse der Allgemeinheit nicht verantwortet werden
Das Oberlandesgericht Oldenburg hat die Fortdauer der Unterbringung eines im Maßregelvollzug befindlichen verurteilten Straftäters angeordnet. Gestützt auf ein aktuelles Gutachten verwies das Gericht darauf, dass der Untergebrachte noch immer an einer psychiatrischen Krankheit leidet und bejahte die Wahrscheinlichkeit, dass der Straftäter erneut in vergleichbarer Weise wie zuvor straffällig werden würde.
Im zugrunde liegenden Fall wurde ein derzeit im
Täter war laut Sachverständigengutachten bei der Begehung der Taten nicht voll schuldfähig
Gestützt auf die Ausführungen eines Sachverständigen kam das Landgericht zu der Überzeugung, dass der Untergebrachte bei der Begehung der Taten nicht voll schuldfähig war. Aufgrund der hohen Ausprägung der Persönlichkeitsstörung und der zunehmenden Zwanghaftigkeit der einzelnen Handlungen sei eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit anzunehmen, so die Kammer. Das Landgericht ordnete die
Untergebrachter leidet noch immer an psychiatrischer Krankheit
Im Rahmen der regelmäßigen Überprüfungen hat die Strafvollstreckungskammer des zuletzt im März 2014 die Fortdauer der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.06.2014
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online
- Landgericht Osnabrück, Urteil
[Aktenzeichen: 15 StVK 46/14]
- Nachträgliche Sicherungsverwahrung im Anschluss an psychiatrische Unterbringung nur unter engen Voraussetzungen
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 06.02.2013
[Aktenzeichen: 2 BvR 2122/11 und 2 BvR 2705/11]) - BVerfG: Zeitlich befristete Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung in so genanntem "Altfall" unzulässig
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15.09.2011
[Aktenzeichen: 2 BvR 1516/11]) - BGH: Fortdauer zeitlich unbeschränkter Sicherungsverwahrung gegen höchstgefährliche, psychisch gestörte Straftäter
(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.05.2011
[Aktenzeichen: 5 StR 394/10, 5 StR 440/10 und 5 StR 474/1])
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Dokument-Nr. 18350
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