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Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 10.05.2021
1 Ws 141/21 -

Keine Körperverletzung durch COVID-Schnelltest an der Schule

OLG Oldenburg lehnt Anklageerhebung ab

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat den Antrag einer Mutter auf Strafverfolgung eines Mitarbeiters des Gesundheitsamtes wegen Körperverletzung im Amt abgelehnt. Die Durchführung eines Corona-Schnelltest bei Schülern in der Schule stelle keine Körperverletzung dar.

Das Kind der Mutter sowie Klassenkameraden seiner 4. Klasse hatten Kontakt zu einem Corona-positiv getesteten Kind. Nachdem das Gesundheitsamt Aurich hiervon Kenntnis erlangt hatte, führte es am nächsten Morgen in dieser Klasse einen Schnelltest bei allen Schülerinnen und Schülern durch. Die Mutter zeigte den zuständigen Mitarbeiter des Gesundheitsamts wegen Körperverletzung im Amt an. Sie legte dazu ein Attest einer Allgemeinärztin vor, nach dem ihr Kind durch die Testung unter anderem eine schwere psychische Traumatisierung erlitten haben soll. Die Staatsanwaltschaft Aurich lehnte eine Strafverfolgung ab und begründete dies damit, dass kein hinreichender Tatverdacht für eine Körperverletzung vorliege. Gegen die Einstellung des Verfahrens legte die Mutter Beschwerde zur Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg ein, die die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Aurich bestätigte und ebenfalls eine Anklageerhebung gegen den Gesundheitsamtsmitarbeiter ablehnte. Auch mit dieser Entscheidung war die Mutter nicht zufrieden und rief das Oberlandesgericht an.

Richtigkeit des ausgestellten Gesundheitszeugnisses unter Verdacht der Unrichtigkeit

Das Oberlandesgerichts hat jetzt den Antrag der Mutter verworfen. Er sei bereits aus formellen Gründen unzulässig. Er sei aber auch in der Sache unbegründet. Denn es liege kein hinreichender Tatverdacht einer Körperverletzung im Amt vor. Der Schnelltest sei nach § 25 des Infektionsschutzgesetzes zulässig gewesen. Die Durchführung des Tests sei insgesamt verhältnismäßig, um eine große Zahl von Menschen vor einer möglichen Infektion zu schützen. Darüber hinaus sei der Beweiswert des von der Mutter vorgelegten Attests denkbar gering. Es sei mehr als fraglich, wie die Ärztin im Rahmen eines einzigen Termins die Diagnose einer schweren psychischen Traumatisierung habe stellen können. Aufgrund der Ausstellung des Attests ergebe sich gegen sie vielmehr der Anfangsverdacht des Ausstellens eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses (§ 278 StGB).

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.07.2021
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg, ra-online (pm/aw)

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Kommentare (1)

 
 
Wahrheitsministerium schrieb am 03.07.2021

Wahnsinn, wohin wir gekommen sind. Ich hoffe, jeder hat §16 IfSG inhaltlich zur Kenntnis genommen.

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