Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 15.12.1989
- 6 U 2012/89 -
Zur Vermeidung von Gefahren wegen des toten Winkels muss sich rückwärtsfahrender Autofahrer notfalls einweisen lassen
Bei Nichtbeachtung dieser Pflicht liegt Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO vor
Kann ein Autofahrer beim Rückwärtsfahren bestimmte Bereiche durch den Rückspiegel oder durch Zurückschauen nicht einsehen (sogenannter toter Winkel), so hat er sich notfalls einweisen zu lassen, um Gefahren für Menschen zu vermeiden. Beachtet der Autofahrer diese Pflicht nicht, so verstößt er gegen § 9 Abs. 5 StVO. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall stieß ein Autofahrer mit einem Fußgänger zusammen als er rückwärts fuhr. Nachfolgend bestand Streit darüber, ob man ihm einen Verkehrsverstoß zur Last legen konnte.
Zur Vermeidung von Gefahren wegen des toten Winkels muss sich rückwärtsfahrender Autofahrer notfalls einweisen lassen
Das Oberlandesgericht Nürnberg entschied, dass der Autofahrer gegen § 9 Abs. 5 StVO verstoßen habe. Danach sei ein Rückwärtsfahren nur zulässig, wenn eine
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.03.2015
Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg, ra-online (zt/VersR 1991, 114/rb)
Jahrgang: 1991, Seite: 1621 NJW 1991, 1621 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 1991, Seite: 67 NZV 1991, 67 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 1991, Seite: 114 VersR 1991, 114
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 20732
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil20732
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.