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Oberlandesgericht Nürnberg, Hinweisverfügung vom 15.07.2019
- 4 U 1604/19 -
Hund bei großer Hitze im Fahrzeug zurückgelassen: Tierhalter muss Kosten für Fahrzeugschäden durch Rettungsmaßnahmen selbst tragen
Kein Anspruch auf Schadensersatz für gewaltsam geöffnetes Wohnmobil durch Rettungskräfte
Das Oberlandesgericht Nürnberg hat entschieden, dass ein Tierhalter, der bei großer Hitze seinen Hund in einem Wohnmobil zurücklässt, keinen Ersatz für Schäden verlangen kann, welche dadurch entstanden sind, dass Rettungskräfte gewaltsam das Wohnmobil geöffnet haben.
Die Klägerin wollte im August 2018 mit ihrer Familie ein Zweitliga-Fußballspiel in Fürth besuchen. Sie war mit ihrem Wohnmobil unterwegs und stellte dieses auf einem Supermarktparkplatz in der Nähe des Stadions ab. In dem Wohnmobil ließ sie ihren Mini-Yorkshire-Terrier zurück, während sie das um 15.30 Uhr beginnende Fußballspiel besuchte. Es herrschten Außentemperaturen von über 35 Grad Celsius. Jemand bemerkte den Hund in dem Wohnmobil und verständigte die Polizei. Diese versuchte zunächst, den Hund über die Dachluken des Wohnmobils zu befreien, was ihr jedoch nicht gelang. Die anschließend verständigte Berufsfeuerwehr der Stadt Fürth öffnete gewaltsam die Tür des Wohnmobils, da sie davon ausging, dass der Hund gefährdet sei.
Klägerin verlangt Schadensersatz für beschädigtes Fahrzeug
Die Klägerin verlangte von der Stadt Fürth
Stadt erklärt Einsatz der Feuerwehr für rechtmäßig
Die beklagte Stadt Fürth war der Meinung, dass der Einsatz der Feuerwehr rechtmäßig gewesen sei und der Klägerin kein Anspruch auf Ersatz der entstandenen Schäden zustehe. Der Hund habe gehechelt und gewinselt und sei aufgeregt im Wohnmobil hin- und hergelaufen. Das Fahrzeug habe in der "prallen" Sonne gestanden. Es sei auch nicht absehbar gewesen, wann die Klägerin zu dem Wohnmobil zurückkehren werde. Aus diesem Grund hätten sich die Feuerwehrleute entschlossen einzugreifen, um das aus ihrer Sicht gefährdete
LG bejaht Tierwohlgefährdung
Das Landgericht Nürnberg-Fürth wies die Klage ab. Der Einsatz der Feuerwehrleute sei rechtmäßig gewesen. Für die vor Ort befindlichen Beamten der Polizei und Mitarbeiter der Berufsfeuerwehr habe sich eine Situation einer Tierwohlgefährdung gezeigt.
Einholung eines Sachverständigengutachtens über Tierwohlgefährdung nicht notwendig
Gegen dieses Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth legte die Klägerin Berufung zum Oberlandesgericht Nürnberg ein und beantragte, ein Sachverständigengutachten dahingehend zu erholen, dass eine tatsächliche Gefährdung des Tieres zu keinem Zeitpunkt bestanden habe. Das Oberlandesgericht Nürnberg wies in seinem Beschluss darauf hin, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe. Insbesondere sei es nicht notwendig, das beantragte Sachverständigengutachten zu erholen, da aus Sicht der handelnden Feuerwehrleute zumindest eine Anscheinsgefahr im Hinblick auf das Wohl des Hundes vorgelegen habe. Die Klägerin habe diese Anscheinsgefahr selbst verursacht, weil sie bei sehr großer Hitze das
OLG: Maßnahmen der Feuerwehr waren verhältnismäßig
Die Maßnahme der Feuerwehr sei auch verhältnismäßig gewesen. Insbesondere hätten die Einsatzkräfte nicht erst durch einen Ausruf im Stadion versuchen müssen, die Halterin zum Fahrzeug zu holen. Zum einen sei nach außen nicht erkennbar gewesen, wo sich die Klägerin befand, zum anderen wäre durch einen solchen Ausruf viel Zeit vergangen. Die Klägerin hat die Berufung aufgrund des Hinweises des Oberlandesgerichts Nürnberg zurückgenommen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.09.2019
Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg/ra-online (pm/kg)
- Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30.04.2019
[Aktenzeichen: 4 O 6830/18]
- Hund bei Hitze im Auto gelassen: Geldbuße wegen Tiermisshandlung
(Amtsgericht München, Urteil vom 29.11.2017
[Aktenzeichen: 1115 OWi 236 Js 193231/17]) - Hund darf während der Arbeitszeit nicht im Auto gehalten werden
(Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 18.09.2013
[Aktenzeichen: 4 K 2822/13]) - Sommerhitze: Polizei befreit Hund aus Auto - Hundebesitzerin muss für Polizeieinsatz zahlen
(Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.08.2005
[Aktenzeichen: 12 A 10619/05.OVG])
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