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Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 20.08.2020
13 U 1187/20 -

Nichtragen eines Fahrradhelms im Alltagsradverkehr begründet kein Mitverschulden

Ausnahme unter Umständen bei Rennradfahrern und Mountainbike-Fahrern

Das Nichttragen eines Fahrradhelm im Alltagsradverkehr begründet kein Mitverschulden für Kopfverletzungen nach einem Unfall. Eine Ausnahme kann bei Rennradfahrern und Mountainbike-Fahrern gelten. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall kam es im September 2017 zwischen einem Pkw-Fahrer und einer Radfahrerin zu einem Unfall als der Pkw-Fahrer nach rechts abbiegen wollte und dabei die Radfahrerin übersah. Die Radfahrerin erlitt bei dem Unfall eine schwere Kopfverletzung. Im anschließenden Schadensersatzprozess vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth ging es unter anderem um die Frage, ob der Radfahrerin wegen des Nichttragens eines Fahrradhelms ein Mitverschulden an den Verletzungsfolgen anzulasten sei. Das Landgericht verneinte dies. Nunmehr musste das Oberlandesgericht Nürnberg eine Entscheidung treffen.

Kein Mitverschulden wegen fehlenden Fahrradhelms

Das Oberlandesgericht Nürnberg bestätigte die Ansicht des Landgerichts. Der Radfahrerin sei kein Mitverschulden anzulasten, weil diese keinen Fahrradhelm getragen hat. Der Bundesgerichtshof hatte im Jahr 2014 entschieden, dass ein Mitverschulden durch das Nichttragen eines Schutzhelms dann vorliegen könne, wenn zum Unfallzeitpunkt nach allgemeinen Verkehrsbewusstsein das Tragen eines Helms beim Fahrradfahren zum eigenen Schutz erforderlich ist (BGH, Urt. v. 17.06.2014 - VI ZR 281/13 -). Ein solches Verkehrsbewusstsein bestehe aber nach wie vor nicht. Die bei weitem überwiegende Mehrheit der erwachsenen Bevölkerung nutze nach wie vor keinen Helm beim Fahrradfahren, insbesondere nicht innerorts im Alltagsradverkehr. Eine allgemeine Verkehrsauffassung des Inhalts, dass Radfahren eine Tätigkeit darstellt, die generell derart gefährlich ist, dass sich nur derjenige verkehrsgerecht verhält, der einen Helm trägt, bestehe nach wie vor nicht.

Ausnahme unter Umständen bei Rennradfahrern und Mountainbike-Fahrern

Etwas anderes könne für bestimmte Formen des sportlichen Radfahrens gelten, so das Oberlandesgericht, die mit erheblich gesteigertem (Kopf-)Verletzungsrisiko verbunden sind, etwa beim Rennradfahren mit tiefer Kopfhaltung und Fixierung der Schuhe an den Pedalen oder beim Mountainbike-Fahren im freien Gelände.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.09.2020
Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 13.03.2020
    [Aktenzeichen: 8 O 2688/19]

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Dokument-Nr.: 29246 Dokument-Nr. 29246

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