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Oberlandesgericht Naumburg, Urteil vom 31.01.2012
- 9 U 128/11 -
Sparkasse darf Kunden keine Änderungskündigung zur Durchsetzung höherer Entgelte für Girokonto aussprechen
Änderungskündigungen zum Zwecke der Entgeltanpassung mit Verweis auf angeblichen Mehraufwand unzulässig
Die Sparkasse darf Verbrauchern mit Giroverträgen zur Durchsetzung eines höheren Entgelts keine Änderungskündigungen aussprechen und diese mit einem Mehraufwand begründen. Der Kontrahierungszwang des § 5 SpkVO (Sachsen-Anhalt) verbietet den Sparkassen eine ordentliche (Änderungs-)Kündigung bei Girokonten auf Guthabenbasis. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg hervor.
Im zugrunde liegenden Fall hatte eine
Kreditinstitut erweckt bei Verbrauchern den Eindruck, zur Preiserhöhung berechtigt gewesen zu sein
Nach einem vorangehenden Teilanerkenntnisurteil hatte das Landgericht die
Aussprechen von Änderungskündigungen unzulässig
Das Oberlandesgericht Naumburg schloss sich dem Urteil der Vorinstanz an. Es sei unzulässig, Verbrauchern mit Giroverträgen zur Durchsetzung eines höheren Entgelts Änderungskündigungen auszusprechen, die mit einem Mehraufwand begründet würden. Ungeachtet etwaiger wettbewerbsrechtlicher Ansprüche könne der klagende Verbraucherverband nämlich verlangen, dass die
Sparkasse Fortführung der Girokonten trotz erhöhten Bearbeitungsaufwandes zu bisherigen Konditionen zumutbar
Sparkassen seien aufgrund des § 5 SpkVO (Sachsen-Anhalt) für natürliche Personen mit Wohnsitz in Sachsen-Anhalt verpflichtet, Girokonten zu unterhalten. Ausnahmen ergäben sich aus der Regelung. Diese Vorschrift habe verbraucherschützenden Charakter. Aus ihr folge, dass Sparkassen – anders als gewerbliche oder Genossenschaftsbanken – Giroverhältnisse nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kündigen könnten. Im Streitfall sei es der beklagten
Das Urteil wurde im Februar 2013 rechtskräftig, nachdem die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.12.2012
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online
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Dokument-Nr. 14794
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