wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 29. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Naumburg, Urteil vom 28.07.2006
10 U 28/06 -

Verwirrung auf Parkplätzen von Einkaufszentren

Parkplatz ist so genannter "anderer Straßenteil" i.S.v. § 10 StVO

Immer wieder kommt es auf Parkplätzen von Einkaufszentren zu Unfällen. Teilweise dürfte hieran auch die Verwirrung der Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen über die geltenden Vorfahrtsregelungen Schuld sein. Das Oberlandesgericht Naumburg hatte sich mit einem solchen Fall zu beschäftigen.

Die Klägerin befuhr mit ihrem PKW eine Durchgangsstraße des Parkplatzes Einkaufszentrum Leißling, die von der dortigen Bundesstraße abzweigt und am Ende wieder auf diese zurückführt. Die Beklagte befand sich mit ihrem PKW auf einer Fahrgasse des Parkplatzgeländes, das sich auf der rechten Seite der Straße befindet, und beabsichtigte, auf diese Durchgangsstraße aus ihrer Sicht nach rechts aufzufahren. Sodann kam es zu einem Zusammenstoß der beiden PKW, die beide beschädigt wurden.

Die Beklagte war der Auffassung, sie habe Vorfahrt gehabt, da die Regel "rechts vor links" gegolten habe.

Diese Auffassung der Klägerin ist nach dem verkündeten Urteil falsch. An der Unfallstelle gilt nicht die Regel "rechts vor links", da der Bereich, von dem die Beklagte auf die Straße auffahren wollte, keine Einmündung im Sinne von § 8 der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist, sondern ein so genannter anderer Straßenteil im Sinne des § 10 der Straßenverkehrsordnung.

Solche andere Straßenteile sind beispielsweise Gehwege, Seitenstreifen, Parkplätze und Tankstellen einschließlich ihrer Zu- und Abfahrten. Wer von einem solchen Bereich auf eine Straße auffährt, hat beim Fehlen abweichender Verkehrsschilder die Vorfahrt der Straßenbenutzer zu gewähren, auch wenn diese von links kommen.

Die Klägerin hatte demnach an der Unfallstelle Vorfahrt. Trotzdem hat das Oberlandesgericht entschieden, dass sie zu 25 % und die Beklagte zu 75 % für die Schäden des Verkehrsunfalls haftet. Die Klägerin hat nämlich gegen das in der Straßenverkehrsordnung geltende Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme verstoßen und bei einer unklaren Verkehrssituation nicht angemessen auf den Vorfahrtverstoß der Beklagten reagiert.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.07.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 10/2006 des OLG Naumburg

Aktuelle Urteile aus dem Verkehrsrecht | Straßenverkehrsrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 2767 Dokument-Nr. 2767

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil2767

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung