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Oberlandesgericht Naumburg, Beschluss vom 25.04.2013
10 U 22/12 -

Alleinhaftung einer 11-jährigen bei Verkehrsunfall aufgrund Überquerens der Fahrbahn zwischen parkenden Autos bei Dunkelheit

Verhalten für 11-jährige Kinder als grob verkehrswidrig zu erkennen

Betritt ein 11-jähriges Kind bei Dunkelheit plötzlich eine Fahrbahn zwischen parkenden Autos trotz nahenden Verkehrs, so haftet es allein für einen anschließenden Unfall. Ein solches Verhalten ist auch für ein 11-jähriges Kind grob verkehrswidrig. Dies hat das Oberlandesgericht Naumburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einer Nacht im September 2009 wurde ein 11-jähriges Mädchen von einem Pkw erfasst und dabei verletzt als sie die Fahrbahn überqueren wollte. Das Mädchen trat trotz des Rates einiger Freundinnen und des herannahenden Autos zwischen zwei parkenden Autos auf die Fahrbahn. Für die Fahrerin trat das Mädchen von rechts kommend so unvermittelt auf die Fahrbahn, dass ihr keine Zeit für eine rechtzeitige Bremsung blieb. Nachfolgend klagte das Mädchen auf Zahlung von Schmerzensgeld. Sie führte unter anderem an, dass die Autofahrerin aufgrund der am linken Straßenrand wahrgenommenen Kindergruppe habe mit dem Fahrbahnüberqueren durch Kinder rechnen und somit bremsbereit fahren müssen. Zudem fehle ihr angesichts des Alters die Fähigkeit die Tragweite eines unvernünftigen Überquerens der Fahrbahn zu erkennen.

Landgericht wies Schmerzensgeldklage ab

Das Landgericht Dessau-Roßlau hielt die Klägerin für allein verantwortlich und wies die Schmerzensgeldklage daher ab. Der Beklagten sei kein Vorwurf zu machen. Für sie habe sich der Unfall als unabwendbares Ereignis dargestellt. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Berufung ein.

Oberlandesgericht verneint ebenfalls Schmerzensgeldanspruch

Das Oberlandesgericht Naumburg bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung der Klägerin zurück. Ihr stehe kein Anspruch auf Schmerzensgeld zu. Der Beklagten sei kein Verschulden vorzuwerfen. Die Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs trete hinter dem erheblichen Verschulden der Klägerin vollständig zurück.

Kein Sorgfaltsverstoß der Beklagten

Die Beklagte habe nicht § 3 Abs. 2a der Straßenverkehrsordnung verletzt, so das Oberlandesgericht. Der durch diese Vorschrift verlangte äußerste Sorgfaltsmaßstab setze voraus, dass der geschützte Verkehrsteilnehmer in das Blickfeld des Fahrzeugführers gerate oder nach den Umständen mit dessen Anwesenheit zu rechnen sei. Die Beklagte habe aber wegen den am linken Fahrbahnrand stehenden Kindern nicht mit dem Auftauchen der Klägerin zwischen den rechts parkenden Fahrzeugen rechnen müssen.

Vorliegen der Einsichtsfähigkeit bei Klägerin

Die Klägerin habe nach Auffassung des Oberlandesgerichts die Fähigkeit zur Einsicht ihrer Verantwortlichkeit bei dem völlig unvernünftigen Überqueren der Straße bei Dunkelheit zwischen parkenden Autos trotz nahenden Verkehrs gehabt. Dieses Verhalten sei für die Klägerin erkennbar grob verkehrswidrig gewesen. Die Beweisaufnahme habe gezeigt, dass die altersgerecht entwickelte 11-jährige Klägerin wusste, dass sie bei Dunkelheit nicht zwischen parkenden Fahrzeugen hervor, schnell vor einem herannahenden Pkw die Straße überqueren durfte, weil die Fahrer sie nicht rechtzeitig sehen können.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.04.2018
Quelle: Oberlandesgericht Naumburg, ra-online (zt/NJW-RR 2013, 1187/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Dessau-Roßlau, Urteil vom 20.04.2012
    [Aktenzeichen: 4 O 885/10]
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2013, Seite: 1187
NJW-RR 2013, 1187

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Dokument-Nr.: 25817 Dokument-Nr. 25817

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