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Oberlandesgericht Naumburg, Urteil vom 28.06.2012
1 U 8/12 -

Amtshaftung: Beschädigungen im Rahmen einer Durchsuchung sind vom Vermieter hinzunehmen

Anspruch auf Schadenersatz besteht daher nicht

Wird im Rahmen einer rechtmäßigen polizeilichen Durchsuchung eine Wohnung beschädigt, so hat der Vermieter dies hinzunehmen. Ein Anspruch auf Schadenersatz steht ihm nicht zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Im Rahmen einer richterlich angeordneten Durchsuchung einer vermieteten Wohnung entstanden Beschädigungen an einem Fenster. Dieses wurde von dem Sondereinsatzkommando zum Betreten der Wohnung genutzt. Der Durchsuchungsanordnung lag der Verdacht zugrunde, dass der Mieter der Wohnung mit Betäubungsmitteln handelte. Der Eigentümer und Vermieter der Wohnung verlangte aufgrund des Vorfalls von der Stadt Schadenersatz. Das Landgericht Magdeburg gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Stadt.

Anspruch auf Schadenersatz bestand nicht

Das Oberlandesgericht Naumburg entschied zu Gunsten der Stadt. Der Vermieter habe die Beschädigungen entschädigungslos hinnehmen müssen und daher kein Anspruch auf Schadenersatz gehabt.

Entschädigungsansprüche nur bei unzumutbaren Eingriffen

Führen hoheitliche Maßnahmen zu Nachteilen bei dem Betroffenen, die jedoch über die Schwelle des Zumutbaren und damit der Sozialpflichtigkeit des Eigentums hinausgehen, so das Oberlandesgericht weiter, ergeben sich daraus Entschädigungsansprüche. Es sei aber zu beachten, dass grundsätzlich Belastungen, denen in einem Rechtsstaat im allgemeinen Strafverfolgungsinteresse alle Bürger in gleicher Weise unterworfen sind, hinzunehmen sind. Etwas anderes gelte nur, wenn ein unzumutbarer Eingriff und somit eine Sonderopferlage vorliege.

Vermieter erbrachte kein Sonderopfer

Ein Sonderopfer habe der Vermieter nach Auffassung des Gerichts hingegen nicht erbracht. Dies habe sich aus folgender Überlegung ergeben: Mit der Vermietung habe der Eigentümer die Wohnung dem Mieter zum vertragsgemäßen Gebrauch überlassen. Damit habe er die Kontrolle und Einflussmöglichkeit über die Verwendung der Wohnung freiwillig im Wesentlichen aufgegeben und es dem Mieter überlassen, was er dort einbringt und tut. Die damit regelmäßig verbundene Gefahr von Missbräuchen oder auf dem Mieter zurückgehenden Beschädigungen sei Bestandteil der Miete gewesen. Realisiert sie sich daher in Form einer polizeilichen Durchsuchung, sei dies kein Sonderopfer. Denn wer sein Eigentum freiwillig der Gefahr preisgibt, müsse die damit verbundenen Gefahren selbst tragen.

Betreten der Wohnung durch Fenster war nicht pflichtwidrig

Im Bereich der Drogenkriminalität sei nach Ansicht des Gerichts zu berücksichtigen, dass eine Durchsuchung plötzlich, schnell und überraschend eingeleitet werden muss. Denn nur so könne verhindert werden, dass Beweismittel vernichtet werden. Dies erfordere besondere Methoden, wie das Betreten der Wohnung durch das Fenster. Eine Pflichtwidrigkeit habe daher nicht vorgelegen.

Durchsuchungsbeschluss beseitigte nicht Anspruch

Aus Sicht der Richter habe der Durchsuchungsbeschluss den Anspruch auf Schadenersatz nicht beseitigt. Denn dieser habe die Beamten nicht von der Pflicht zum schonenden Umgang mit fremdem Eigentum enthoben. Durch die Durchsuchungsanordnung werden nur Maßnahmen gerechtfertigt, die zur dessen Durchsetzung erforderlich sein und sich im Rahmen der Verhältnismäßigkeit bewegen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.04.2013
Quelle: Oberlandesgericht Naumburg, ra-online (zt/MDR 2013, 154/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Magdeburg, Urteil vom 20.12.2011
    [Aktenzeichen: 10 O 988/11]
Aktuelle Urteile aus dem Schadensersatzrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR)
Jahrgang: 2012, Seite: 525
IMR 2012, 525
 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2013, Seite: 154
MDR 2013, 154
 | Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR)
Jahrgang: 2013, Seite: 283
ZMR 2013, 283

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Dokument-Nr.: 15662 Dokument-Nr. 15662

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