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Oberlandesgericht München, Beschluss vom 08.11.2016
- 31 Wx 224/16 -
Gemeinschaftliche testamentarische Anordnung der Ehegatten zum Pflichtteils- bzw. Erbteilsverzicht der Kinder spricht für wechselbezügliche Schlusserbeneinsetzung der Kinder
Überlebender Ehegatte kann Schlusserbeneinsetzung nachträglich nicht ändern
Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament einen Pflichtteils- bzw. Erbteilsverzicht der Kinder bis beide Eltern gestorben sind angeordnet, so spricht dies für eine wechselbezügliche Schlusserbeneinsetzung der Kinder. In diesem Fall ist der überlebende Ehegatte daran gehindert, die Schlusserbeneinsetzung nachträglich zu ändern. Dies hat das Oberlandesgericht München entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Durch ein
Wechselbezüglichkeit der Schlusserbeneinsetzung
Das Oberlandesgericht München bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Beschwerde zurück. Das gemeinschaftliche Testament aus dem Jahr 2000 enthalte eine Schlusserbeneinsetzung der Erblasserin zugunsten der gemeinsamen
Unwirksamkeit des später errichteten Testaments
Die Erblasserin habe daher die Beschwerdeführer nicht durch das Testament aus dem Jahr 2007 als Erben einsetzen können, so das Oberlandesgericht.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.04.2018
Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Rosenheim, Beschluss vom 10.05.2016
[Aktenzeichen: VI 0514/14]
Jahrgang: 2017, Seite: 215 DNotZ 2017, 215 | Zeitschrift für die gesamte erbrechtliche Praxis (ErbR)
Jahrgang: 2017, Seite: 161 ErbR 2017, 161 | Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ)
Jahrgang: 2017, Seite: 760 FamRZ 2017, 760 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2017, Seite: 72 NJW-Spezial 2017, 72 | Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge (ZEV)
Jahrgang: 2017, Seite: 115 ZEV 2017, 115
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Dokument-Nr. 25786
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