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Oberlandesgericht München, Beschluss vom 31.08.2011
31 Wx 179/10 -

Ergänzungen auf einer Fotokopie des Originaltestaments bedürfen einer Unterschrift

Sonst keine formgerecht erstellte letztwillige Verfügung

Macht der Erblasser auf einer Kopie des Originaltestaments Ergänzungen, so bedürfen diese Zusätze einer eigenhändigen Unterschrift. Fehlt diese, liegt keine formwirksame letztwillige Verfügung vor. Dies hat das Oberlandesgericht München entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall errichtete die Erblasserin ein Testament. In dieser wurde ihre Großnichte als Alleinerbin eingesetzt. Später ergänzte sie das Originaltestament auf einer Fotokopie. Die Ergänzung befand sich unterhalb der fotokopierten Unterschrift und wurde selbst nicht unterschrieben. Laut dem Zusatz sollte der Mieter einer ihrer Wohnungen einen Anbau erben. Die Fotokopie befand sich in einem Umschlag mit der Aufschrift "Testament". Nach dem Tod der Erblasserin beantragte die Großnichte die Erteilung eines Erbscheins, der sie als Alleinerbin ausweisen sollte. Mit Beschluss kündigte das Nachlassgericht an, dem nachkommen zu wollen. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Mieters.

Fotokopie war kein formwirksames eigenhändiges Testament

Das Oberlandesgericht München entschied gegen den Beschwerdeführer. Das Nachlassgericht habe zu Recht das Originaltestament für die Bestimmung der Erben der Erblasserin als maßgebend angesehen. Die Erblasserin habe durch ihre eigenhändige Ergänzung auf der Fotokopie kein formwirksames eigenhändiges Testament errichtet. Gemäß § 2247 Abs. 1 BGB könne der Erblasser ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten. Dies bedeute, dass der Erblasser den gesamten Wortlaut des Testamentes mit der Hand selbst schreiben müsse. Zwar bestehe die Möglichkeit ein Testament durch Änderungen bzw. Ergänzungen einer Fotokopie des Testaments formgerecht zu errichten. Dies setze aber voraus, dass der Erblasser im Anschluss an seine Änderung bzw. Ergänzung seine Unterschrift setzt. Dies habe hier aber nicht vorgelegen. Die Fotokopie sei daher keine formgerecht erstellte letztwillige Verfügung gewesen.

Keine Ausnahme von der Unterschrifterfordernis

Sinn und Zweck des Unterschrifterfordernisses sei es unter anderem, so das Oberlandesgericht weiter, die Identifikation des Erblassers zu ermöglichen sowie den Urkundentext räumlich abzuschließen und damit vor nachträglichen Ergänzungen und Zusätzen mittels Fälschung abzusichern. Dieser Grundsatz gelte in der Regel auch für Ergänzungen eines Originaltestaments und müsse daher von dem Erblasser besonders unterzeichnet werden. Ausnahmen von diesem Grundsatz kommen nur dann in Betracht, wenn Zusätze zwar unter die Unterschrift gesetzt werden, die Verständlichkeit des Textes aber erst mit den Zusätzen sinnvoll werde. Ein solcher Ausnahmefall habe hier aber nicht vorgelegen. Denn die in dem Original getroffenen Anordnungen seien vollständig, aus sich heraus verständlich und durchführbar gewesen.

Aufschrift auf Briefumschlag unerheblich

Die Aufschrift auf dem Briefumschlag sei nach Auffassung des Oberlangdesgerichts für die hier getroffene Entscheidung unerheblich gewesen. Denn die Fotokopie genüge dennoch nicht den Anforderungen des § 2247 Abs. 1 BGB. Was anderes gelte nur, wenn sich auf dem Umschlag selbst die Unterschrift der Erblasserin befunden hätte. Die sei hier jedoch nicht der Fall gewesen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.12.2012
Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)

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Dokument-Nr.: 14928 Dokument-Nr. 14928

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