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Oberlandesgericht München, Urteil vom 05.12.2013
- 29 U 2881/13 -
Widerspruch gegen Zusendung von Werbung umfasst auch nicht persönlich adressierte Briefkastenwerbung
Werbewiderspruch genügt für erkennbar unerwünschtes Ansprechen / Anbringung eines "Werbung nein danke"-Aufklebers an Briefkasten nicht erforderlich
Erhält ein Verbraucher eine persönlich adressierte Briefwerbung und teilt er dem Werbenden daraufhin mit, dass er die Zusendung von Werbung nicht wünscht, so umfasst dieser Werbewiderspruch auch die nicht persönlich adressierte Briefkastenwerbung (teiladressierte Postwurfsendung). Das Anbringen eines "Werbung nein danke"-Aufklebers ist dabei nicht erforderlich. Dies hat das Oberlandesgericht München entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Verbraucher erhielt im Mai 2012 ein an ihn persönlich adressiertes Schreiben, welches ein Angebot über einen Kabelnetzanschluss enthielt. Er teilte der Kabelnetzbetreiberin ("Kabel Deutschland") daraufhin mit einer E-Mail mit, dass er keine Verträge mit ihr abschließen wolle, selbst wenn Leistungen geschenkt würden und daher keine
Anspruch auf Unterlassung bestand wegen hartnäckiger Zusendung unerwünschter Werbung
Das Oberlandesgericht München entschied zu Gunsten der Verbraucherzentrale und hob daher das erstinstanzliche Urteil auf. Der Verbraucherzentrale habe ein Anspruch auf
Erkennbarkeit des Werbewiderspruchs setzte kein Anbringen eines "Werbung nein danke"-Aufklebers an Briefkasten voraus
Für die Erkennbarkeit der unerwünschten Zusendung von
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.02.2014
Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)
- Landgericht München I, Urteil vom 16.05.2013
[Aktenzeichen: 17 HK O 3848/13]
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Dokument-Nr. 17632
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