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Oberlandesgericht München, Urteil vom 22.11.2012
23 U 3830/12 -

Haftung eines 12-Jährigen für Verletzungen aufgrund eines Stockkampfs

Regeln zum Haftungsausschluss bei sportlichen Wettkämpfen fanden keine Anwendung

Verletzt ein 12-Jähriger im Rahmen eines Stockkampfs seinen 13-jährigen Gegner, so hat er Schadenersatz und Schmerzensgeld zu leisten. Soweit ein Haftungsausschluss für Verletzungen angenommen wird, die im Zusammenhang mit einem sportlichen Wettkampf entstehen, kam dies mangels eines festen Regelsystems zwischen den kämpfenden Minderjährigen nicht in Betracht. Dies hat das Oberlandesgericht München entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall trugen ein zwölf- und dreizehnjähriger Junge einen Stockkampf aus. Dabei kam es durch den etwa 1,5 m langen Holzstock des Zwölfjährigen zu einer Verletzung des Dreizehnjährigen. Dieser klagte daraufhin auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld. Das Landgericht München I wies die Klage ab. Es nahm einen Haftungsausschluss an, der bei Kampfspielen und Wettkämpfen zur Anwendung kommt. Gegen das Urteil wurde Berufung eingelegt.

Minderjähriger musste für Verletzungen haften

Das Oberlandesgericht München entschied zu Gunsten des 13-Jährigen. Diesem habe ein Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld gemäß § 823 Abs. 1 BGB zugestanden. Der 12-Jährige habe aus Sicht der Richter fahrlässig gehandelt. Denn dieser habe die Gefährlichkeit des Spiels und das Risiko einer erheblichen Verletzung vorhersehen und danach handeln können.

Kein Ausschluss der Sorgfaltspflichtverletzung

Zwar sei es richtig, so das Oberlandesgericht weiter, dass eine Sorgfaltspflichtverletzung nicht vorliege, wenn die Verletzung im sportlichen Wettkampf auf einem regelgerechten, dem Fairnessgebot entsprechenden Verhalten des Gegners beruhte. Dies setze aber voraus, dass für jeden Teilnehmer verbindliche Regeln bestehen, die von vorneherein feststehen und die auf das Verbot von Fouls sowie dem Schutz der körperlichen Unversehrtheit gerichtet sind. Solche festen Regeln haben hier jedoch nicht bestanden. Als einzige Regel haben die beiden Kinder vereinbart, nicht auf den Kopf zu schlagen.

Kein Haftungsausschluss wegen Handelns auf eigener Gefahr

Ebenso habe nach Auffassung des Oberlandesgerichts kein Haftungsausschluss unter dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr bzw. der bewussten Risikoübernahme vorgelegen. Zwar könne ein solcher Haftungsausschluss in bestimmten Ausnahmefällen, wie etwa bei sportlichen Wettkämpfen, gefährlichen Sportarten und bei Spielen zwischen Jugendlichen, bei denen es zu einem Körpereinsatz kommt, angenommen werden. Dies setze jedoch ebenfalls ein festes Regelwerk voraus.

13-Jähriger trug hälftiges Mitverschulden

Das Oberlandesgericht rechnete dem 13-Jährigen ein Mitverschulden von 50 % an. Es sei zu berücksichtigen gewesen, dass beide Kinder sich auf genau die gleiche Weise am Spiel beteiligt hatten. Daher hätte ohne weiteres auch der 13-Jährige dem 12-Jährigen die Verletzung zufügen können.

Gericht hielt Schmerzensgeld von 1.500 € für angemessen

Die Richter hielten ein Schmerzensgeld von 1.500 € für angemessen. Zu beachten sei gewesen, dass der 13-Jährige einen Schneidezahn verloren hatte und daher auf eine lebenslange prothetische Versorgung angewiesen war. Zudem habe er nach dem Unfall unter sehr starken Schmerzen gelitten. Andererseits sei keine dauerhafte Entstellung zu befürchten gewesen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.08.2013
Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht München I, Urteil vom 24.08.2012
    [Aktenzeichen: 23 O 269/12]
Aktuelle Urteile aus dem Schadensersatzrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2013, Seite: 800
NJW-RR 2013, 800

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Dokument-Nr.: 16519 Dokument-Nr. 16519

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