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Oberlandesgericht München, Urteil vom 14.02.2014
- 10 U 3074/13 -
Auffahrunfall im Straßenverkehr: Anscheinsbeweis spricht nicht für Verschulden des Auffahrenden bei plötzlichem Stillstand des vorausfahrenden Fahrzeugs
Ein dem Anscheinsbeweis zugrunde liegender typischer Geschehensablauf liegt nicht vor
Kommt es im Straßenverkehr zu einem Auffahrunfall, spricht grundsätzlich ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Auffahrende den Unfall schuldhaft verursacht hat. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der Unfall aufgrund eines plötzlichen Stillstands des vorausfahrenden Fahrzeugs entstanden ist. In einem solchen Fall fehlt es an den dem Anscheinsbeweis zugrunde liegenden typischen Geschehensablauf. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall kam es zu einem
Anscheinsbeweis sprach nicht für Verschulden des Auffahrenden
Das Oberlandesgericht München führte zum Fall aus, dass entgegen der Ansicht des Landgerichts, ein
Plötzlicher Stillstand begründete untypischen Geschehensablauf
Ein untypischer Geschehensablauf liege etwa vor, so das Oberlandesgericht weiter, wenn der Vorausfahrende unter Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO ohne zwingenden Grund plötzlich stark abbremst oder der Vorausfahrende aus sonstigen Gründen ruckartig stehenbleibt. Damit müsse ein nachfolgender
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.05.2014
Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Landshut, Urteil vom 12.07.2013
[Aktenzeichen: 71 O 2130/11]
- Auffahrunfall im Straßenverkehr: Allgemeine Lebenserfahrung und Anscheinsbeweis sprechen für Verschulden des Auffahrenden
(Kammergericht Berlin, Hinweisbeschluss vom 20.11.2013
[Aktenzeichen: 22 U 72/13]) - Abbremsen ohne erkennbaren Grund für die hinterherfahrenden Verkehrsteilnehmer führt zur Unfallschuld des Vorausfahrenden
(Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 02.03.2006
[Aktenzeichen: 3 U 220/05])
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Dokument-Nr. 18200
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