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Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 12.06.2018
III-1 RVs 107/18 -

Zustellung von Gerichtspost in Wärmestube wirksam

Räumlicher Lebensmittelpunkt entscheidend

Gerichtspost kann einem Obdachlosen in der Wärmestube wirksam zugestellt werden. Dies hat das Oberlandesgericht Köln entschieden.

Im vorliegenden Rechtsstreit war der Angeklagte u.a. wegen schweren räuberischen Diebstahls vom Amtsgericht Aachen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden.

Berufung aufgrund Nichterscheinens zur Hauptverhandlung verworfen

Die Berufung wurde vom Landgericht Aachen verworfen, weil der Angeklagte zur Hauptverhandlung nicht erschienen war. Mit der Revision machte er geltend, dass er zur Hauptverhandlung vor dem Landgericht nicht ordnungsgemäß geladen worden sei. Die Zustellung der Ladung in einer von einer sozialen Einrichtung betriebenen Wärmestube sei nicht wirksam.

Anschrift der Wärmestube auch vom Prozessbevollmächtigten genannt

Die Revision blieb erfolglos. Das Gericht stellte fest, dass die Ladung ordnungsgemäß beim Postamt niedergelegt und die Mitteilung hierüber wirksam gem. § 37 StPO, § 181 ZPO bei der Wärmestube abgegeben worden sei. Sein Verteidiger habe selbst die Anschrift der Wärmestube dem Gericht als Postadresse übermittelt. Zwar könne man sich in der Wärmestube nur vormittags aufhalten und dort nicht übernachten. Das ändere aber nichts daran, dass der Angeklagte dort im Sinne der Zustellungsvorschriften gewohnt habe.

Übernachtungsmöglichkeit keine unabdingbare Voraussetzung für Wirksamkeit der Zustellung

Für die Wirksamkeit der Zustellung komme es nicht auf den Wohnsitz im Sinne des BGB oder die polizeiliche Meldeadresse an. Entscheidend sei vielmehr der räumliche Lebensmittelpunkt. Nur so bestehe grundsätzlich die Möglichkeit, in zumutbarer Weise von zugestellten Sendungen Kenntnis zu nehmen. Zum Wohnen gehöre zwar typischerweise auch das Übernachten, das sei aber nicht unabdingbare Voraussetzung für eine wirksame Zustellung. Sehe eine Gemeinschaftseinrichtung eine Übernachtungsmöglichkeit nicht vor, könne der Zustellungsadressat dort gleichwohl seinen Lebensmittelpunkt im Sinne des Zustellungsrechts haben.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.07.2018
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online

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Dokument-Nr.: 26186 Dokument-Nr. 26186

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