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Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 09.04.2013
9 U 198/12 -

Kein versicherter Überflutungsschaden bei Wassereintritt nur im Keller

Überschwemmung im Sinne der Versicherungs­bedingungen setzt "Überflutung des Grund und Bodens voraus"

Tritt Wasser in den Keller eines Hauses ein, ohne dass es zu einer Überflutung des Grundstücks kommt, liegt kein versicherter Überflutungsschaden vor. Denn eine Überschwemmung im Sinne der Versicherungs­bedingungen setzt eine "Überflutung des Grund und Bodens voraus". Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln hervor.

Im zugrunde liegenden Fall drang im Januar 2011 im Keller eines Hauses Grundwasser bis zu einer Höhe von 10 cm ein. Zu einer Überschwemmung des Grundstücks kam es jedoch nicht. Der Hauseigentümer nahm daraufhin seine Wohngebäudeversicherung in Anspruch. Diese weigerte sich hingegen zu zahlen, da ihrer Meinung nach kein Versicherungsfall vorliege. Denn eine "Überschwemmung des Versicherungsgrundstücks" setze nach den Versicherungsbedingungen die "Überflutung des Grund und Bodens" voraus. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Der Versicherte erhob daraufhin Klage.

Landgericht gab Klage statt

Das Landgericht Aachen gab der Klage statt. Ein Versicherungsfall habe seiner Ansicht nach vorgelegen. Denn da das Wohngebäude wesentlicher Bestandteil des Grundstücks gewesen sei, sei die Überflutung des Kellers zugleich eine solche des Grundstücks gewesen. Gegen diese Entscheidung legte die Versicherung Berufung ein.

Anspruch auf Versicherungsleistung bestand nicht

Das Oberlandesgericht Köln entschied zu Gunsten der Versicherung und hob das erstinstanzliche Urteil auf. Ein Anspruch auf Versicherungsleistungen habe dem Kläger nicht zugestanden. Denn die Überflutung des Kellers habe kein Versicherungsfall dargestellt. "Überflutung von Grund und Boden" setzt Ansammlung von Wasser auf Grundstück voraus. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts verstehe ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer die Formulierung "Überflutung von Grund und Boden" dahingehend, dass sich erhebliche Wassermengen auf der Oberfläche des Geländes, auf dem sich das versicherte Gebäude liegt, ansammeln müssen. Eine Überschwemmung liege daher dann nicht vor, wenn nur im Keller des Gebäudes Wasser eindringt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.10.2013
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Aachen, Urteil vom 24.08.2012
    [Aktenzeichen: 9 O 1/12]
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Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
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Dokument-Nr.: 16949 Dokument-Nr. 16949

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