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Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 09.04.2013
- 9 U 198/12 -
Kein versicherter Überflutungsschaden bei Wassereintritt nur im Keller
Überschwemmung im Sinne der Versicherungsbedingungen setzt "Überflutung des Grund und Bodens voraus"
Tritt Wasser in den Keller eines Hauses ein, ohne dass es zu einer Überflutung des Grundstücks kommt, liegt kein versicherter Überflutungsschaden vor. Denn eine Überschwemmung im Sinne der Versicherungsbedingungen setzt eine "Überflutung des Grund und Bodens voraus". Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln hervor.
Im zugrunde liegenden Fall drang im Januar 2011 im
Landgericht gab Klage statt
Das Landgericht Aachen gab der Klage statt. Ein Versicherungsfall habe seiner Ansicht nach vorgelegen. Denn da das Wohngebäude wesentlicher Bestandteil des Grundstücks gewesen sei, sei die
Anspruch auf Versicherungsleistung bestand nicht
Das Oberlandesgericht Köln entschied zu Gunsten der Versicherung und hob das erstinstanzliche Urteil auf. Ein Anspruch auf Versicherungsleistungen habe dem Kläger nicht zugestanden. Denn die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.10.2013
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Aachen, Urteil vom 24.08.2012
[Aktenzeichen: 9 O 1/12]
- Über eine Abfahrt in Keller gelaufenes Regenwasser stellt keine Überschwemmung im Sinne der Elementarschadenversicherung dar
(Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 20.10.2011
[Aktenzeichen: 5 U 160/11]) - Elementarschadenversicherung: Ansammeln von Schneemassen auf einer Terrasse stellt keine "Überschwemmung" dar
(Landgericht Dortmund, Urteil vom 04.07.2012
[Aktenzeichen: 2 O 452/11])
Jahrgang: 2013, Seite: 1120 NJW-RR 2013, 1120 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2014, Seite: 328 NZM 2014, 328
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Dokument-Nr. 16949
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