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Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 16.02.2010
9 U 179/09 -

Kein Versicherungsschutz durch Privat­haft­pflicht­versicherung wegen durch Hundeurin beschädigtes Parkett bei Leistungsausschluss für Schäden durch Hundehaltung

Ausschlussklausel soll erhöhtes Haftungsrisiko aus Tierhaltung ausschließen

Wird das Parkett einer Mietwohnung durch Hundeurin beschädigt, so muss dafür die Privat­haft­pflicht­versicherung dann nicht aufkommen, wenn eine Klausel die Leistungspflicht bei Schäden durch Hundehaltung ausschließt. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einer Mietwohnung wurde durch den Hund der Mieterin das Parkett beschädigt, weil der Hund auf das Parkett urinierte. Sie beanspruchte aufgrund dessen ihre Privathaftpflichtversicherung. Diese berief sich jedoch auf eine Klausel der Versicherungsbedingungen, wonach bei Schäden durch Hundehaltung kein Versicherungsschutz besteht. Die Mieterin erhob daraufhin Klage.

Kein Anspruch auf Versicherungsschutz

Das Oberlandesgericht Köln entschied gegen die Versicherungsnehmerin. Ihr habe kein Anspruch auf Versicherungsschutz zugestanden. Denn durch die Klausel in den Versicherungsbedingungen sei die Versicherung von ihrer Leistungspflicht befreit gewesen. Der Ausschluss habe sämtliche Ansprüche, denen die Versicherungsnehmerin aus der Tierhaltung ausgesetzt war, umfasst.

Ausschluss des erhöhten Haftungsrisikos

Die Klausel habe nach Ansicht des Oberlandesgerichts bezweckt, das sich aus einer Tierhaltung ergebene erhöhte Haftungsrisiko auszuschließen. Dass es dabei zu eventuellen Deckungslücken zwischen Privathaftpflichtversicherung und Tierhalterhaftpflichtversicherung oder einer Mehrfachversicherung kam, spiele hier keine Rolle.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.04.2014
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (zt/VersR 2010, 902/rb)

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r+s 2010, 374
 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 2010, Seite: 902
VersR 2010, 902

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Dokument-Nr.: 18035 Dokument-Nr. 18035

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