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Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 15.01.2013
- 6 W 12/13 -
Filesharing: Rechteinhaber muss konkretes Ausmaß der Urheberrechtsverletzungen darlegen und nachweisen
Pauschale Behauptungen zur Schadenshöhe genügen nicht
Verlangt ein Rechteinhaber von Musiktiteln aufgrund von Urheberrechtsverletzungen Schadenersatz und Ersatz der Abmahnkosten, so muss er konkret darlegen und nachweisen, welches Ausmaß die Rechtsverletzungen haben. Pauschale Behauptungen genügen dazu nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln hervor.
In dem zu Grunde liegenden Fall stellte ein 15-jähriger über eine Musiktauschbörse im Internet insgesamt 234 Musiktitel von deutschen Künstlern zum Herunterladen bereit. Tatsächlich wurden 15 Musiktitel mehrmals heruntergeladen. Inhaber des Internetanschlusses war sein Vater. Der Vater unterließ es seinen Sohn darüber zu belehren, dass die Nutzung von Filesharing-Programmen rechtswidrig ist. Er sprach auch kein unmissverständliches Verbot zur Teilnahme daran aus. Daraufhin wurde er von einem Unternehmen abgemahnt, das behauptete die Verwertungsrechte sämtlicher 234 Werke zu besitzen. Da sich der Vater weigerte zu zahlen, erhob es Klage auf Ersatz der
Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten war zu kürzen
Das Oberlandesgericht Köln hielt den Anspruch auf Zahlung der
Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten bestand aber
Das Oberlandesgericht stellte hingegen klar, dass der Vater wegen der Urheberrechtsverletzungen seines Sohnes bezüglich der 75 Musiktitel gemäß § 97 Abs. 1 UrhG unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung einstehen müsse. Er habe durch die Überlassung des Internetanschlusses die Gefahr begründet, dass über den Anschluss Urheberrechtsverletzungen begangen werden. Er hätte daher seinen Sohn eindringlich und unmissverständlich über die Rechtswidrigkeit der Nutzung von Filesharing-Programmen belehren und ihm die Teilnahme an Tauschbörsen untersagen müssen. Dies habe er jedoch nicht getan.
Anspruch auf Schadenersatz bestand nicht
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts habe die Rechteinhaberin kein Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 3.000 € zugestanden, da es an der schlüssigen Darlegung der Schadenshöhe fehlte. Zwar habe der Beklagte gemäß § 832 Abs. 1 BGB haften müssen. Die Rechteinhaberin habe aber nicht ausreichend vorgetragen, dass der Beklagte für die Heruntergeladenen 15 Musiktitel eine fiktive Lizenz von 200 € schulde. Die Höhe des Schadenersatzes werde in Fällen wie diesem nach der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.03.2013
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Köln, Beschluss vom 23.10.2012
[Aktenzeichen: 14 O 276/12]
Jahrgang: 2013, Seite: 319 MMR 2013, 319
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Dokument-Nr. 15417
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