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Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 19.04.2013
6 U 222/12 -

Telefonische Kundenbefragung nur nach Einwilligung zulässig

Auch Kundenbefragungen über Zufriedenheit mit den Leistungen eines Anbieters sind als unzulässige Werbeanrufe einzustufen

Telefonische Kundenbefragungen über die Zufriedenheit mit den Leistungen eines Anbieters sind Werbeanrufe, die nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Kunden zulässig sind. Das gilt auch dann, wenn der Anruf anlässlich einer Kundenreklamation erfolgt. Dies entschied das Oberlandesgericht Köln.

Im zugrunde liegenden Fall klagte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen das Unternehmen nhi2, das unter anderem Telefoninterviews im Auftrag Deutsche Telekom führt. Ein Telekom-Kunde hatte Störungen seines Anschlusses gemeldet, die anschließend behoben wurden. Eine Woche später erhielt er einen Anruf der Firma nhi2, die ihn über seine Zufriedenheit mit den Leistungen der Telekom befragen wollte.

Werbeanrufe ohne ausdrückliche Einwilligung des Kunden stellen unzumutbare Belästigung dar

Die Richter des Oberlandesgerichts Köln schlossen sich der Auffassung der Verbraucherzentrale an, dass es sich dabei um einen unzulässigen Werbeanruf handelte. Aufgrund der Beweisaufnahme des Bonner Landgerichts stehe fest, dass der Anruf nicht in erster Linie der Kontrolle dienen sollte, ob die vom Kunden beanstandeten Störungen inzwischen behoben wurden. Vielmehr sollte mit dem Anruf vor allem die Zufriedenheit des Kunden mit den Serviceleistungen der Deutschen Telekom erfragt werden. Solche telefonischen Kundenbefragungen hätten Werbecharakter. Denn sie dienten dazu, Kunden zu binden und die Chancen auf den künftigen Absatz von Waren und Dienstleistungen zu erhöhen. Fehlt die ausdrückliche Einwilligung des Kunden, stellen solche Anrufe eine unzumutbare Belästigung dar.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.06.2013
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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Dokument-Nr.: 16101 Dokument-Nr. 16101

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