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Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 07.02.2018
- 5 U 128/16 -
Landwirt haftet als Tierhalter für Pferdeunfall nach Scheuen seines Pferdes
Landwirt als Tierhalter wegen Ausübung der Bestimmungsmacht über das Tier, Kostentragung und Nutzung des Tiers
Übt ein Landwirt die Bestimmungsmacht über ein Pferd aus, trägt er die Kosten und nutzt er das Tier, so ist er als Tierhalter anzusehen. Verursacht daher das Pferd einen Unfall, macht er sich nach § 833 BGB haftbar. Dies hat das Oberlandesgericht Köln entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Landwirt hatte auf seinem Bauernhof zwei
Landgericht gab Schadensersatz- und Schmerzensgeldklage statt
Das Landgericht Köln gab der Schadensersatz- und Schmerzensgeldklage statt. Es erachtete den beklagten Landwirt als Halter des Pferdes M und sah daher eine Haftung nach § 833 Satz 1 BGB. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Landwirts.
Oberlandesgericht bejaht ebenfalls Tierhaltereigenschaft des Landwirts
Das Oberlandesgericht Köln entschied ebenfalls, dass der Landwirt als
Ehefrau als Tierhalterin für das Pferd N
Jedoch müsse sich die verunfallte Ehefrau nach Auffassung des Oberlandesgerichts als Halterin des Pferdes N die von dem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.02.2020
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Köln, Urteil vom 16.09.2016
[Aktenzeichen: 23 O 117/15]
Jahrgang: 2018, Seite: 652 NJW-RR 2018, 652
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Dokument-Nr. 28407
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