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Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 16.03.2016
- 16 U 109/15 -
Abrechnung von Mangelbeseitigungsarbeiten auf Stundenlohnbasis: Auftraggeber muss Stundenzettel vorlegen
Möglichkeit zur Überprüfung der Mangelbeseitigungsarbeiten durch Auftragnehmer
Lässt ein Auftraggeber Mängel am Werk von einer Drittfirma auf Stundenlohnbasis beseitigen und verlangt er die dadurch entstandenen Kosten vom Auftragnehmer ersetzt, muss er den Arbeitsaufwand näher erläutern, ihn den einzelnen Mängelbereichen zuordnen und zumindest durch Vorlage des Stundenzettels näher konkretisieren. Der Auftragnehmer muss überprüfen können, ob die Maßnahmen der Mängelbeseitigung dienten. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall verlangte eine Malerfirma von ihrer Auftraggeberin im November 2014 Zahlung von ca. 12.292 EUR wegen durchgeführter Malerarbeiten an einem Bauvorhaben. Die Auftraggeberin weigerte sich jedoch zu zahlen. Sie berief sich auf
Anspruch auf Zahlung des Werklohns
Das Oberlandesgericht Köln bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung der Auftraggeberin zurück. Der Malerfirma habe ein Anspruch auf Zahlung zugestanden. Ein aufrechenbarer Gegenanspruch der Auftraggeberin habe nicht bestanden.
Kein Anspruch auf Erstattung der Mangelbeseitigungskosten
Der Auftraggeberin habe nach Ansicht des Oberlandesgerichts kein Anspruch auf
Möglichkeit zur Überprüfung der Mangelbeseitigungsarbeiten
Der Auftraggeber sei aber verpflichtet, so das Oberlandesgericht, die Kosten der Mangelbeseitigung durch eine Drittfirma prüfbar abzurechnen. Der Auftragnehmer müsse in der Lage sein, die Arbeiten darauf zu überprüfen, ob sie zur Mängelbeseitigung erforderlich waren. Insbesondere bei auf Stundenlohnbasis abgerechneten Arbeiten bedürfe es dazu eines detaillierten Vortrags des Auftraggebers. Er müsse die Arbeiten so genau darlegen, dass der Auftragnehmer überprüfen könne, ob die Maßnahmen der Mängelbeseitigung dienten, oder die Drittfirma zusätzliche Leistungen ausgeführt habe. Diesen Anforderungen sei die Auftraggeberin nicht nachgekommen.
Vorlage des Stundenzettels erforderlich
Aus der vorgelegten Rechnung habe sich lediglich die Gesamtzahl der abgerechneten Stunden und eine Mängelliste ergeben, so das Oberlandesgericht. Die Auftraggeberin habe aber weder die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.11.2016
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Bonn, Urteil vom 16.06.2015
[Aktenzeichen: 7 O 12/15]
Jahrgang: 2016, Seite: 301 NJW-Spezial 2016, 301
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Dokument-Nr. 23489
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