wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 28. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern5/0/5(1)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 16.03.2016
16 U 109/15 -

Abrechnung von Mangel­beseitigungs­arbeiten auf Stundenlohnbasis: Auftraggeber muss Stundenzettel vorlegen

Möglichkeit zur Überprüfung der Mangel­beseitigungs­arbeiten durch Auftragnehmer

Lässt ein Auftraggeber Mängel am Werk von einer Drittfirma auf Stundenlohnbasis beseitigen und verlangt er die dadurch entstandenen Kosten vom Auftragnehmer ersetzt, muss er den Arbeitsaufwand näher erläutern, ihn den einzelnen Mängelbereichen zuordnen und zumindest durch Vorlage des Stundenzettels näher konkretisieren. Der Auftragnehmer muss überprüfen können, ob die Maßnahmen der Mängelbeseitigung dienten. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall verlangte eine Malerfirma von ihrer Auftraggeberin im November 2014 Zahlung von ca. 12.292 EUR wegen durchgeführter Malerarbeiten an einem Bauvorhaben. Die Auftraggeberin weigerte sich jedoch zu zahlen. Sie berief sich auf Mängel, die sie durch eine Drittfirma habe beseitigen lassen müssen. Die dadurch entstandenen Kosten in Höhe von 7.956 EUR verlangte sie von der Malerfirma ersetzt. Sie legte dazu eine Rechnung vor, in der Malerarbeiten mit 221 Stunden zu 36 EUR laut Mängellisten abgerechnet wurden. Die Malerfirma ließ dies nicht gelten und erhob Klage auf Zahlung. Das Landgericht Bonn gab der Zahlungsklage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Auftraggeberin.

Anspruch auf Zahlung des Werklohns

Das Oberlandesgericht Köln bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung der Auftraggeberin zurück. Der Malerfirma habe ein Anspruch auf Zahlung zugestanden. Ein aufrechenbarer Gegenanspruch der Auftraggeberin habe nicht bestanden.

Kein Anspruch auf Erstattung der Mangelbeseitigungskosten

Der Auftraggeberin habe nach Ansicht des Oberlandesgerichts kein Anspruch auf Erstattung der Mangelbeseitigungskosten gemäß § 637 Abs. 1 BGB zugestanden. Zwar habe sie aufgrund von Mängeln am Werk nach erfolglosem Ablauf der zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist die Mängel selbst beseitigen dürfen. Es sei zudem nicht zu beanstanden gewesen, dass die umfassenden Arbeiten auf Stundenlohnbasis abgerechnet wurden. Dies sei zulässig gewesen, da der gesamte Umfang der Mängelbeseitigung zum Zeitpunkt der Beauftragung der Drittfirma noch nicht erkennbar und absehbar gewesen sei und deswegen nicht ersichtlich gewesen sei, auf welcher Abrechnungsgrundlage die Arbeiten preiswerter hätten ausgeführt werden können.

Möglichkeit zur Überprüfung der Mangelbeseitigungsarbeiten

Der Auftraggeber sei aber verpflichtet, so das Oberlandesgericht, die Kosten der Mangelbeseitigung durch eine Drittfirma prüfbar abzurechnen. Der Auftragnehmer müsse in der Lage sein, die Arbeiten darauf zu überprüfen, ob sie zur Mängelbeseitigung erforderlich waren. Insbesondere bei auf Stundenlohnbasis abgerechneten Arbeiten bedürfe es dazu eines detaillierten Vortrags des Auftraggebers. Er müsse die Arbeiten so genau darlegen, dass der Auftragnehmer überprüfen könne, ob die Maßnahmen der Mängelbeseitigung dienten, oder die Drittfirma zusätzliche Leistungen ausgeführt habe. Diesen Anforderungen sei die Auftraggeberin nicht nachgekommen.

Vorlage des Stundenzettels erforderlich

Aus der vorgelegten Rechnung habe sich lediglich die Gesamtzahl der abgerechneten Stunden und eine Mängelliste ergeben, so das Oberlandesgericht. Die Auftraggeberin habe aber weder die Stundenzettel der Drittfirma, aus der sich die Zusammensetzung der abgerechneten Stunden ergebe, vorgelegt noch den Aufwand in sonstiger Weise aufgeschlüsselt.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.11.2016
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Bonn, Urteil vom 16.06.2015
    [Aktenzeichen: 7 O 12/15]
Aktuelle Urteile aus dem Werkvertragsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2016, Seite: 301
NJW-Spezial 2016, 301

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 23489 Dokument-Nr. 23489

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil23489

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung