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Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 18.07.2019
15 W 21/19 -

Grenzen journalistischer Recherche: Heimliche Aufnahmen in psychiatrischer Klinik unzulässig

Keine Anwendung der DSGVO wegen des Medienprivilegs im Rundfunk­staats­vertrag

Verdeckt erlangtes Ton- und Filmmaterial kann einen Unterlassungs­anspruch begründen, auch wenn es nicht gesendet wird. Bereits die Weitergabe an Dritte kann das allgemeine Persönlichkeits­recht verletzen und Straftatbestände erfüllen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln hervor.

Die Entscheidung erging im Zusammenhang mit einer Recherche für das TV-Format "Team Wallraff". Geklagt hatte ein seit früher Jugend unter einer Autismus-Störung leidender Patient einer geschlossenen psychiatrischen Klinik. Eine Journalistin (Beklagte zu 1) hatte sich im Auftrag der Produktionsfirma (Beklagte zu 2) mit dem Ziel einer verdeckten Recherche unter einem falschen Namen als Praktikantin in der Klinik anstellen lassen. Während ihres Praktikums fertigte sie in umstrittenem Umfang heimliche Ton- und Filmaufnahmen u.a. auch von dem Kläger. Am 18. März 2019 strahlte der Fernsehsender RTL eine Reportage über Zustände in psychiatrischen Kliniken in Deutschland aus. Ton- und Bildaufnahmen des Klägers waren nicht Teil dieser Sendung.

Beklagte geben eidesstattliche Versicherungen über Löschung des Materials ab

Die Parteien stritten ursprünglich über den Antrag des Klägers, dass die ihn betreffenden Aufnahmen nicht verarbeitet oder verbreitet werden dürfen. Im Laufe des Verfahrens legten die Beklagten eidesstattliche Versicherungen vor, wonach das Material gelöscht worden war. Beide Parteien erklärten den Rechtsstreit daraufhin für erledigt, so dass nur noch über die Kosten zu entscheiden war. Hierbei ist vorgesehen, dass das Gericht in einer "summarischen Prüfung" die Erfolgsaussichten der Klage beurteilt.

Beklagten hat Verfahrenskosten zu tragen

Das Oberlandesgericht Köln entschied, dass die Beklagten die Verfahrenskosten zu tragen haben. Ohne Löschung des Materials hätten sie den Rechtsstreit voraussichtlich verloren, auch wenn gar keine Veröffentlichung des Materials beabsichtigt gewesen wäre. Die Journalistin habe bereits durch die Aufnahmen bzw. die Weitergabe des Materials an die Produktionsfirma die Straftatbestände der §§ 201Abs. 1 Nr. 2, 201 a Abs. 1 Nr. 3 StGB sowie 203Abs. 4 S. 1 StGB verwirklicht.

Aufnahmen haben höchstpersönliche Lebensbereich des Klägers verletzt

Durch die Aufnahmen sei der höchstpersönliche Lebensbereich des Klägers verletzt worden. Auch eine zum Schein in die Klinik eingeschleuste Praktikantin sei eine sogenannte mitwirkende Person i.S.d. § 201 Abs. 4 S. 1, Abs. 3 S. 1 StGB. Die Produktionsfirma könne zwar selbst keine Straftatbestände verwirklichen, sie hafte zivilrechtlich aber über § 31 BGB.

Handlung im vorliegenden Fall nicht mit investigative Recherchen von Journalisten zu rechtfertigen

Das Oberlandesgericht führte aus, dass investigative Recherchen von Journalisten grundsätzlich gerechtfertigt sein können. Dies sei der Fall, wenn bei gebotener Abwägung der widerstreitenden Interessen unter Beachtung der Schutzwürdigkeit der Dritten "erhebliche Missstände" sonst nicht aufzudecken wären und die berechtigten Interessen Dritter daher jedenfalls im Stadium der Recherche zurücktreten müssen. Für eine Rechtfertigung im vorliegenden Fall hätten die Beklagten aber nicht genügend vorgetragen.

Kein sich aus der DSGVO ergebender Unterlassungsanspruch

Schließlich sah das Gericht keinen sich aus der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ergebenden Unterlassungsanspruch. Art. 9 DSGVO finde bei einer Verarbeitung zu "journalistischen Zwecken" durch von privaten Rundfunkveranstaltern und deren "Hilfs- und Beteiligungsunternehmen" damit "befassten" Personen gemäß § 9 c Abs. 1 S. 4 bis 6 RStV keine Anwendung ("Medienprivileg").

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.07.2019
Quelle: Oberlandesgericht Köln/ra-online (pm/kg)

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Kommentare (2)

 
 
ALLZWECKREINIGER.. schrieb am 29.07.2019

WÜRDE WER ÖFFENTLICH ODER PRIVAT REAL GESCHÄDIGT ODER NUR IMAGINAER APOSTERORI

inocent victims schrieb am 29.07.2019

die frage ist ob die recherche bei anonymisierung der identitäserkennnden merkmale

wie es i.d. fall wissenschaftlich journalistisch notwendig gewesen wäre auch zu einer niederlage

der journalistin gekommen wär.dies darf wohl bestritten werden.da psychatrien kein recht auf

autokratische verhältnisse nachweisen können und hier bekanntlich nachweisbar mit grundrechtswidrigen sachverhalten gearbeitet wurde..sind die rechErchen durchaus als im öffentlichen interesse wertvoll zu betrachen..

die würde und fReiheit des menschen wird in vielerlei hinsicht angegriffen.

hier wurde das material nichtmals veröffentlicht.die kosten hat der kläger selbst zu tragen.wie konnte er überhaupt kenntnis von diesen ja nicht veröffentlichten heimlich recherchierten informationen erhalten..?

ER IST HIER AUCH NICHT IM SINN DES GRUNDRECHTES IN SEINER WÜRDE DERATIG GEMINDERT WORDEN..DAS ER EINEN SCHADENSERSATZANSPRUCH VOR DEM VERLANGEN DER DATENLÖSCHUNG STELLEN KÖNNTE.D.H.

ERST NACH VERWEIGERTER DATENLÖSCHUNG UND HIER NUR DIE IHN BETREFFENDEN,WÄRE EINE KLAGE GERECHTFERTIGT.DAS ÖFFENTLICHE INTERESSE IST HIER SOGAR ERHEBLICH UND VOR DEN ,REAL NICHT STATTGEFUNDENEM, DATENMISSBRAUCH ZU STELLEN.

DIE RICHTER HÄTTEN HIER GRUNDRECHTSWIDRIGKITEN

ZU GUNSTEN DER LEITUNG DER PSYCHARTISCHEN STATION BEGANNGEN.. DIE KOSTENAUFBÜRDUNG IST REIN SPEKULATIV UNTER BEIBEHALTUNG DER GRUNDRECHTSWIDRIGEN ZENSUR.DAS WÄRE AMTSMISSBRAUCH AUCH IN DIESER HINSICHT.SPEKULATIVE RECHTSBESCHLÜSSE UND BESCHLÜSSE DIE IDEOLOGISCH UND O.SPEKULATIV BEGRÜNDET SIND SIND RECHTSMISSBRÄUCHE DER JUSTIZ.D.G. EBENSO FÜR GRUNDRECHTSRICHTERLICHE BESCHLÜSSE.HIER WURDE NICHT RECHT IN EINEM AUSREICHEND RECHTSSTAATLICHEN PROZESS GEFUNDEN,NOCH

HALTBAR DIE KOSTENAUFBÜRDUNG RECHTLICH BEGRÜNDET.DIE MENSCHENRCHTE GELTEN IMMER UND ÜBERALL.DIES ZU PRÜFEN IST AUFGABE DES WISSENSCHAFTL. JOURNALISMUS.EINE PSYCHATRISCHE ANSTALT KANN DA KEINE AUSNAHME MACHEN..NICHT INNERHALB DER GRUND.- UND MENSCHENRECHTE..AUCH HIER IST DEM MACHTMISSBRAUCH UND DER VERTRAUENSWÜRDIGKEIT NACH ZU SPÜREN PFLICHT.

DEM HAT SICH DAS GERICHT NICHT SPEKULATIV ZU WIDERSETZEN....SO MISSLICH DIE UNTERBRINGUNG IN EINER PSYCHATRISCHEN EINRICHTUNG AUCH IST UND SO SEHR HIER VERTRAULICHKEIT EIN SACHVERHALT DR WÜRDE SEIN MUSS,MUSS VETRAUEN ABER AUCH GEPRÜFT WERDEN..ERST DANN WÄRE ES REAL VERTRAULICHKEIT.

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