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Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 22.11.2018
15 U 96/18 -

"Käpt’n Knutsch" - Wort­bericht­erstattung über Yacht-Urlaub eines DFB-Nationalspielers ohne Veröffentlichung zusätzlicher Fotos erlaubt

Grenzen der Berichterstattung über Personen des öffentlichen Lebens

Das Oberlandesgerichts Köln hatte über die Grenzen der Berichterstattung über einen Fußball­national­spieler und dessen langjährige Freundin zu entscheiden.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die Onlineausgabe einer Boulevardzeitung über einen Kurzurlaub des Fußballnationalspielers auf einer Yacht zusammen mit einer "unbekannten Schönen" berichtet. Dabei hatte sie den Kläger u.a. als "Käpt’n Knutsch" bezeichnet und Fotos veröffentlicht, auf denen diese Frau und er sich küssen. Außerdem veröffentlichte sie Fotos des Spielers und seiner langjährigen Freundin im Zusammenhang mit einem Fußball-Länderspiel ("Sie verzeiht ihm"). Der Spieler und seine Freundin verklagten die Zeitung auf Unterlassung.

Veröffentlichung bedarf der Abwägung zwischen Informationsanspruch des Publikums und Befriedigung von Neugierde der Leser

Während das Landgericht Köln der Klage vollständig stattgegeben hatte, unterschied das Oberlandesgericht Köln zwischen den Bildern und dem Text. Die Bilder dürfen nicht veröffentlicht werden. Das Gericht wog sorgfältig ab, ob die Zeitung im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtert habe, um damit den Informationsanspruch des Publikums zu erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beizutragen oder ob sie lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigt habe. Nicht alles, wofür sich Menschen aus Langeweile, Neugier und Sensationslust interessieren, rechtfertige dessen visuelle Darstellung in der breiten Medienöffentlichkeit.

In der Öffentlichkeit stehende Personen haben Informationswert

Für eine Zulässigkeit der Veröffentlichung habe u.a. gesprochen, dass die Urlaubsgestaltung von in der Öffentlichkeit stehenden Personen durchaus einen Informationswert habe. Es sei von öffentlichem Interesse, wie sich Fußballnationalspieler auf anstehende Länderspiele vorbereiten und ob dabei eher die sportliche Vorbereitung oder aber der Freizeitcharakter die Oberhand gewinne. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die Vorbereitung darin bestehe, für zwei Tage wegzufliegen und dabei Zeit auf einer Yacht zu verbringen. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass der Kläger zuvor sein Privatleben und auch seine Urlaubsgestaltung in den sozialen Netzwerken dargestellt und an einer Homestory mitgewirkt habe.

OLG erklärt Veröffentlichung der Bilder für unzulässig

Im Ergebnis sei die Veröffentlichung aber nicht zulässig. Die Bilder seien der räumlichen Privatsphäre zuzuordnen. Die Aufnahmen seien vom Strand aus einer Entfernung von jedenfalls 50 Metern mit einem leistungsstarken Teleobjektiv gemacht worden. Der Spieler habe sich während der Aufnahmen erkennbar in einem Moment der Entspannung befunden. Das Argument der Zeitung, wonach die Yacht vor einem bekannten Prominenten-Hot-Spot geankert habe, an dem ein "Schaulaufen" insbesondere von Fußballspielern stattfinde, welche die Bucht als "nassen roten Teppich" nutzten, ließ das Gericht nicht gelten. Es gebe keine ausreichenden Anhaltspunkte, dass der Kläger und die weiteren auf der Yacht befindlichen Personen sich der Bucht in der Absicht genähert hätten, von am Strand anwesenden Pressefotografen fotografiert zu werden.

Auch langjährige Freundin braucht Abdruck von Bildern aus Fußballstadion nicht hinnehmen

Auch die langjährige Freundin brauchte nicht hinzunehmen, dass Bilder von ihr aus einem Fußballstadion ohne ihre Einwilligung abgedruckt wurden. Zwar sei davon auszugehen, dass die Aufnahmen auf der Tribüne für Spielerangehörige bzw. auf dem Rasen mit ihrer konkludenten Einwilligung gemacht worden seien. Jedoch rechtfertige eine solche konkludent bei einem bestimmten Anlass erteilte Einwilligung nicht jede künftige Veröffentlichung eines Bildes. Insbesondere sei nicht davon auszugehen, dass sich die Einwilligung auf eine Berichterstattung über einen Urlaubsflirt des Spielers erstreckt habe.

Wortberichterstattung muss hingenommen werden

Die Wortberichterstattung ist dagegen zulässig. Bei dem Bericht über einen Kurzurlaub des Klägers mit einer unbekannten Schönen habe es sich um wahre Tatsachen gehandelt. Die Berichte seien weder herabsetzend noch ehrverletzend gewesen. Das Interesse der Öffentlichkeit an der Art und Weise der Vorbereitung eines Fußballnationalspielers auf ein Länderspiel rechtfertige die Veröffentlichung. Die als Meinungsäußerung anzusehende Bezeichnung "Käpt’n Knutsch" sei weder beleidigend noch schmähend, sondern ein "pointiert zugespitztes " Wortspiel.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.12.2018
Quelle: Oberlandesgericht Köln/ra-online

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Kommentare (1)

 
 
Wer A sagt... schrieb am 05.12.2018

Wer die Öffentlichkeit sucht und von ihr profitiert sollte sich ihr auch dann stellen müssen, wenn keine Penunzen purzeln. Das gilt auch für Sie, Herr Schuhmacher!

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