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Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 27.11.2012
- 1 RBs 308/12 -
Religiös begründete Ablehnung des angeblich "neomarxistischen" staatlichen Lehrplanes rechtfertigt keine Schulverweigerung
Konflikt zwischen Erziehungsrecht der Eltern und staatlichem Bildungs- und Erziehungsauftrag rechtfertigt keine generelle Verweigerung des Schulbesuchs
Eine religiös begründete Ablehnung des angeblich "neomarxistischen" staatlichen Lehrplanes rechtfertigt keine Schulverweigerung. Dies entschied das Oberlandesgericht Köln und wies einen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zurück, mit dem sich die Eltern zweier schulpflichtiger Kinder gegen ihre Verurteilung zur Zahlung eines Bußgeldes gewehrt hatten.
Die im Großraum Bonn wohnhaften
Eltern rügen Zerstörung der Eltern-Kind-Beziehung und Entfernung christlicher Werte durch Schulunterricht
Hiergegen wandten sich die Betroffenen mit dem Argument, das Kreisschulamt habe mit dem Bußgeldbescheid gegen Menschenrechte und gegen die Grundrechte der
Staat darf unabhängig von erzieherischen Vorstellungen der Eltern auch eigene Erziehungsziele verfolgen
Das Amtsgericht reduzierte zwar das Bußgeld im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie auf 100 Euro hinsichtlich des Kindesvaters und wegen eines anzunehmenden nur fahrlässigen Verstoßes auf 50 Euro hinsichtlich der Mutter, wollte aber im übrigen keinen Rechtsverstoß des Kreisschulamtes erkennen. Die Ausübung des elterlichen Erziehungsrechts unterliege nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz der Überwachung durch die staatliche Gemeinschaft. Nach Art. 7 Abs. 1 Grundgesetz unterstehe das Schulwesen der staatlichen Aufsicht. Damit dürfe der Staat unabhängig von den erzieherischen Vorstellungen der
Eltern können Kinder allenfalls von einzelnen schulischen Veranstaltungen befreien
Dem gegen dieses Urteil gerichtete Antrag auf Rechtsbeschwerde hat das Oberlandesgericht Köln nicht stattgegeben und auf die Begründung des Amtsgerichts verwiesen. Ein Konflikt zwischen der Glaubensfreiheit und dem Erziehungsrecht der
Ein Rechtsmittel gegen den Beschluss ist nicht gegeben. Die beiden Kinder besuchen zwischenzeitlich eine Realschule.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.12.2012
Quelle: Oberlandesgericht Köln/ra-online
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Dokument-Nr. 14786
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