wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 19. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern1/0/5(3)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 19.12.2013
3 U 985/13 -

Verkehrs­sicherungs­pflichten bei Rosenmontagszug: Veranstalter nicht zur Vorsorge gegen alle nur denkbaren und auch entfernt liegenden Möglichkeiten einer Schädigung von Besuchern verpflichtet

Erforderliche und zumutbare Vorkehrungen zur Gefahrenbeseitigung sind von konkreten Umständen abhängig

Aufgrund seiner Verkehrs­sicherungs­pflicht hat der Veranstalter eines Umzuges dafür Sorge zu tragen, dass Personen und insbesondere minderjährige Zuschauer nicht zu nahe an die Festwagen kommen können - so etwa durch ausreichende Absperrungen oder andere Sicherungsmaßnahmen. Es sind aber nicht für alle denkbaren und auch entfernt liegenden Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorkehrungen zu treffen. Dritte sind vor den Gefahren zu schützen, die von ihnen erfahrungsgemäß nicht rechtzeitig erkannt und vermieden werden können. Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz nunmehr entschieden.

Im hier zugrundeliegenden Streitfall hat die Klägerin den Veranstalter des Mainzer Rosenmontagszuges und einen am Zug mit Festwagen teilnehmenden Karnevalsverein wegen eines Unfalls während des Rosenmontagszuges 2011 auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 Euro in Anspruch genommen. Nach ihrer Darstellung wurde sie vom Anhänger des Zugwagens überrollt und dabei verletzt.

Verschulden oder fehlende Sicherungsmaßnahmen durch Veranstalter nicht feststellbar

Gegen das die Klage abweisende Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahren hat der nunmehr zuständige Zivilsenat im oben genannten Beschluss auf die offensichtlich fehlenden Erfolgsaussichten der Berufung hingewiesen. Das Landgericht habe in seiner angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt, dass sich aus dem Vortrag der Klägerin keine besonderen Umstände ergeben hätten, die zur Feststellung des Fehlens gebotener Sicherungsmaßnahmen und einem für die Haftung erforderlichen Verschulden führen könnten. Für einen von ihr beschriebenen und streitigen Ablauf des Unfallgeschehens habe sie nicht ausreichend Beweis angeboten.

Keine Haftung nur wegen grundsätzlich bestehender Verkehrssicherungspflichten

Die Haftung der Beklagten ergebe sich hiernach auch nicht ohne weiteres aus deren grundsätzlich bestehenden Verkehrssicherungspflichten. Wer eine Gefahrenlage schaffe sei verpflichtet, die nach den jeweiligen Umständen notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu schaffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu vermeiden. Eine lückenlose Überwachung zum Ausschluss jeglichen Risikos für Umzugsteilnehmer und Zuschauer sei aber nicht geschuldet. Versäumnisse der Beklagten seien hier nicht festzustellen, es sei im vorliegenden Fall insbesondere von einer ausreichend vorhandenen Absperrung auszugehen.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.02.2014
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz/ ra-online

Vorinstanz:
  • Landgericht Mainz, Urteil vom 01.03.2013
    [Aktenzeichen: 1 O 252/12]

Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:

Aktuelle Urteile aus dem Allgemeines Zivilrecht | Schadensersatzrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR)
Jahrgang: 2014, Seite: 145
DAR 2014, 145

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 17683 Dokument-Nr. 17683

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss17683

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 1 (max. 5)  -  3 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung