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Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 19.12.2013
- 3 U 985/13 -
Verkehrssicherungspflichten bei Rosenmontagszug: Veranstalter nicht zur Vorsorge gegen alle nur denkbaren und auch entfernt liegenden Möglichkeiten einer Schädigung von Besuchern verpflichtet
Erforderliche und zumutbare Vorkehrungen zur Gefahrenbeseitigung sind von konkreten Umständen abhängig
Aufgrund seiner Verkehrssicherungspflicht hat der Veranstalter eines Umzuges dafür Sorge zu tragen, dass Personen und insbesondere minderjährige Zuschauer nicht zu nahe an die Festwagen kommen können - so etwa durch ausreichende Absperrungen oder andere Sicherungsmaßnahmen. Es sind aber nicht für alle denkbaren und auch entfernt liegenden Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorkehrungen zu treffen. Dritte sind vor den Gefahren zu schützen, die von ihnen erfahrungsgemäß nicht rechtzeitig erkannt und vermieden werden können. Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz nunmehr entschieden.
Im hier zugrundeliegenden Streitfall hat die Klägerin den
Verschulden oder fehlende Sicherungsmaßnahmen durch Veranstalter nicht feststellbar
Gegen das die Klage abweisende Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahren hat der nunmehr zuständige Zivilsenat im oben genannten Beschluss auf die offensichtlich fehlenden Erfolgsaussichten der Berufung hingewiesen. Das Landgericht habe in seiner angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt, dass sich aus dem Vortrag der Klägerin keine besonderen Umstände ergeben hätten, die zur Feststellung des Fehlens gebotener
Keine Haftung nur wegen grundsätzlich bestehender Verkehrssicherungspflichten
Die Haftung der Beklagten ergebe sich hiernach auch nicht ohne weiteres aus deren grundsätzlich bestehenden Verkehrssicherungspflichten. Wer eine Gefahrenlage schaffe sei verpflichtet, die nach den jeweiligen Umständen notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu schaffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu vermeiden. Eine lückenlose Überwachung zum Ausschluss jeglichen Risikos für Umzugsteilnehmer und Zuschauer sei aber nicht geschuldet. Versäumnisse der Beklagten seien hier nicht festzustellen, es sei im vorliegenden Fall insbesondere von einer ausreichend vorhandenen Absperrung auszugehen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.02.2014
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz/ ra-online
- Landgericht Mainz, Urteil vom 01.03.2013
[Aktenzeichen: 1 O 252/12]
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 2014, Seite: 145 DAR 2014, 145
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Dokument-Nr. 17683
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