wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 18. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern4/0/5(4)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 31.03.2022
2 Sch 3/20 -

Russischer Schiedsspruch gegen Eckes-Granini in Deutschland nicht durchsetzbar

Keine Vollstreckbarkeit in Deutschland

Aus dem vor einem Moskauer Schiedsgericht gegen mehrere selbständige Unternehmen der Eckes-Gruppe im Mai 2019 erstrittenen Schiedsspruch über einen Schadens­ersatz­betrag von mehr als 49 Millionen Euro kann in Deutschland nicht vollstreckt werden. Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat die Vollstreckbar­erklärung des ausländischen Schiedsspruchs mit Beschluss vom 31. März 2022 abgelehnt.

Der Moskauer Schiedsspruch war von einem in Russland tätigen deutschen Unternehmer erwirkt worden. In dem nun beim Oberlandesgericht Koblenz geführten Verfahren hatte der Senat über den Antrag des Unternehmers auf Vollstreckbarerklärung des ausländischen Schiedsspruchs zu entscheiden. Infolge der Ablehnung des Antrags ist die Entscheidung des russischen Schiedsgerichts in Deutschland nicht durchsetzbar.

Zum Sachverhalt

Die Eckes-Gruppe war beginnend ab dem Jahre 2003 bestrebt, auch auf dem russischen Markt tätig zu werden. In diesem Zusammenhang kam es zu einer Kooperation des Antragstellers mit einer zur Eckes-Gruppe gehörenden GmbH und zum Abschluss von Verträgen, die unterschiedlich lautende Schiedsklauseln mit der Berufung des Schiedsgerichts bei der Moskauer Industrie- und Handelskammer enthielten. In der Folgezeit verlief das Russlandgeschäft für die Vertragspartner sehr ungünstig. Schließlich reichte der Antragsteller Schiedsklage ein und machte Schadensersatz geltend, weil die Antragsgegnerinnen die Erfüllung der im Zusammenhang mit der Kooperation geschlossenen Verträge vereitelt hätten. Das Schiedsgericht in Moskau verpflichtete die Antragsgegnerinnen zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von mehr als 49 Millionen Euro zuzüglich Zinsen und Kosten.

Persönliche und sachliche Reichweite der Schiedsklausel verkannt

Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz ist in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis gelangt, dass dieser Schiedsspruch nicht für vollstreckbar zu erklären ist. Das Schiedsgericht habe sowohl die persönliche als auch die sachliche Reichweite der vom Antragsteller herangezogenen Schiedsklausel verkannt. Die fragliche Schiedsklausel sei nur von einer der Antragsgegnerinnen – der vorgenannten GmbH – formwirksam vereinbart worden, so dass sie die weiteren selbständigen Unternehmen der Eckes-Gruppe nicht habe binden können. Ferner seien die mit der Schiedsklage geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht von der vom Antragsteller berufenen Schiedsklausel erfasst gewesen. Das Schiedsgericht habe seine Kompetenzen überschritten, was zur Versagung der Anerkennung des Schiedsspruchs führe. Gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.04.2022
Quelle: OLG Koblenz, ra-online (pm/cc)

Urteile zu den Schlagwörtern: GmbH | Russland | Schadensersatz | Schiedsgericht | Schiedsklausel | Schiedsspruch

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 31610 Dokument-Nr. 31610

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss31610

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 4 (max. 5)  -  4 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung