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Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 01.06.2015
12 U 991/14 -

Keine Eigentumsvermutung bei allgemein gehaltener, lückenhafter und unglaubwürdiger Schilderung zum Autokauf

Keine Möglichkeit zur Überprüfung des Wahrheitsgehalts des behaupteten Autokaufs

In einem Verkehrs­unfall­prozess kommt die Eigentumsvermutung aus § 1006 Abs. 1 BGB nicht zur Anwendung, wenn der Kläger den Kauf des verunfallten Fahrzeugs nur allgemein, lückenhaft und unglaubwürdig schildert. In diesem Fall besteht für den Beklagten nämlich keine Möglichkeit den behaupteten Autokauf auf seine Wahrheit zu überprüfen. Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach einem Verkehrsunfall im November 2011 erhob der Unfallgeschädigte gegen die gegnerische Haftpflichtversicherung Klage auf Zahlung von Schadensersatz. Er gab dabei an, Eigentümer und Halter des verunfallten Fahrzeugs zu sein. Er habe das Fahrzeug Anfang des Jahres 2011 bei einem Gebrauchtwagenhändler durch ein Bargeschäft für 11.000 EUR erworben. Einen schriftlichen Kaufvertrag habe es nicht gegeben. Zudem könne er sich weder an die Geschäftsadresse noch den Namen des Händlers erinnern. Die beklagte Haftpflichtversicherung hielt die Angaben zum Autokauf für unglaubwürdig und stritt daher ab, dass der Kläger Eigentümer und Halter des Fahrzeugs sei.

Landgericht gab Schadensersatzklage statt

Das Landgericht Bad Kreuznach gab der Schadensersatzklage statt. Der Kläger sei berechtigt gewesen den Anspruch geltend zu machen, da gemäß § 1006 Abs. 1 BGB zu vermuten sei, dass er Eigentümer des verunfallten Fahrzeugs ist. Gegen diese Entscheidung legte die Beklagte Berufung ein.

Oberlandesgericht verneint Schadensersatzanspruch

Das Oberlandesgericht Koblenz entschied zu Gunsten der Beklagten und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Dem Kläger stehe der Schadensersatzanspruch nicht zu, da er nicht habe nachweisen können, Eigentümer des Fahrzeugs zu sein. Die Eigentumsvermutung nach § 1006 Abs. 1 BGB greife nicht.

Keine Eigentumsvermutung bei allgemein gehaltener, lückenhafter und unglaubwürdiger Schilderung zum Autokauf

Das Oberlandesgericht hielt es zwar noch für nachvollziehbar, dass beim Autokauf ein Bargeschäft abgewickelt und auf einen schriftlichen Kaufvertrag verzichtet werde. Es erscheine aber seiner Ansicht nach völlig unglaubhaft, dass man im Zeitraum von weniger als einem Jahr die Adresse und den Namen des Händlers vergisst und auch später durch Recherche nicht mehr ermitteln kann. Für einen solchen allgemein gehaltenen, lückenhaften und unglaubwürdigen Vortrag greife die Eigentumsvermutung nicht. Bei einer solchen Schilderung des Autokaufs gebe es für den Beklagten keine Anhaltspunkte selbst zu recherchieren, ob der Vortrag des Klägers der Wahrheit entspreche.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.03.2018
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Bad Kreuznach, Urteil vom 25.07.2014
    [Aktenzeichen: 2 O 105/12]
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2016, Seite: 331
NJW 2016, 331

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Dokument-Nr.: 25571 Dokument-Nr. 25571

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