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Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 16.04.2019
- 12 U 692/18 -
Segway-Fahrer müssen auf kombiniertem Fuß- und Radweg Fußgängern Vorrang gewähren
Bei Unfall kann die Haftung des Fußgängers zurücktreten
Auf einem kombinierten Fuß- und Radweg haben Fußgänger gegenüber Elektrokleinstfahrzeugen (hier: Segway) absoluten Vorrang. Der Fußgänger muss deshalb dort nicht fortwährend nach Fahrzeugen Ausschau halten, um ihnen ausweichen zu können. Vielmehr haben die Fahrer ihre Fahrweise und Fahrgeschwindigkeit so anzupassen, dass es nicht zu einer Behinderung oder Gefährdung des Fußgängers kommt. Hierzu gehört es auch, durch Warnsignale, Blickkontakt oder auf andere Weise eine Verständigung mit dem Fußgänger zu suchen. Achtet oder reagiert ein Fußgänger nicht auf Warnsignale, muss das Fahrzeug bis zum Stillstand abgebremst werden, wenn dies erforderlich ist, um eine Behinderung oder Gefährdung zu vermeiden. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz hervor.
Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Segway-Fahrerin als Teil einer Gruppe von Segway-Fahrern einen kombinierten Geh-/Radweg befahren. Der Beklagte war dort als
LG weist Klage ab
Das Landgericht wies die Klage bereits mit der Begründung ab, dass die Klägerin den
OLG: Fußgänger auf kombiniertem Fuß- und Radweg haben absoluten Vorrang
Der Oberlandesgericht Koblenz bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Maßgebend war hierbei, dass nach der Gesetzeslage der Beklagte als
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.09.2019
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz/ra-online (pm/kg)
- Landgericht Mainz, Urteil
[Aktenzeichen: 4 O 189/17]
- Inlineskater muss beim Einbiegen von Nebenweg in kombinierten Fahrrad- und Fußgängerweg Vorfahrt des Radfahrers beachten
(Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 05.12.2016
[Aktenzeichen: 32 C 3057/15]) - Zusammenstoß eines Fahrradfahrers mit Fußgänger in "faktischer" Fußgängerzone: Kein Schadenersatzanspruch des Fahrradfahrers bei verbotswidrigen Befahren des Gehwegs
(Oberlandesgericht München, Urteil vom 04.10.2013
[Aktenzeichen: 10 U 2020/13])
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Dokument-Nr. 27904
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