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Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 09.12.2019
- 12 U 249/18 -
Hundehalter haftet für ausgelöstes "Getümmel" und Sturz durch ausgebüxten Hund
Unkontrolliertes Umherlaufen von Hunden als Reaktion auf Zusammentreffen mit anderen Hunden stellt typische tierische Verhaltensweise dar
Das unkontrollierte Umherlaufen von Hunden als Reaktion auf das Zusammentreffen mit anderen Hunden stellt eine typische tierische Verhaltensweise dar, so dass der Hundehalter haftet, wenn infolge des so entstandenen "Hundegetümmels" ein Schaden entsteht. Dies entschied das Oberlandesgericht Koblenz und bestätigte damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Koblenz.
Der Vorfall des zugrunde liegenden Verfahrens ereignete sich, als die Klägerin ihre beiden Jack-Russell-Terrier an der Leine ausführte und hierbei das Grundstück des Beklagten passierte. Dort lief plötzlich der
LG weist Klage ab
Das Landgericht wies die Klage mit der Begründung ab, dass es der Klägerin nicht gelungen sei, darzulegen, dass der
OLG bejaht Schadensersatzpflicht des Hundehalters - Klägerin trifft aber Mitverschulden
Dem trat das Oberlandesgericht Koblenz entgegen. Es sei unschädlich, dass die Klägerin nicht eingrenzen könne, weshalb sie letztlich zu Fall kam. Entscheidend sei, dass der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.02.2020
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz/ra-online (pm/kg)
- Landgericht Koblenz, Urteil
[Aktenzeichen: 16 O 226/17]
- Sturz beim Spaziergang mit dem Hund: Bloße Anwesenheit eines anderen Hundes führt nicht immer zur Haftung des Tierhalters
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[Aktenzeichen: 8 O 1022/19]) - Vom Hund angebellt: Radfahrer hat nach Sturz vom Fahrrad bei unangemessener Schreckreaktion keinen Anspruch auf Schadensersatz
(Amtsgericht Coburg, Urteil vom 28.08.2015
[Aktenzeichen: 12 C 766/13]) - Von Passanten provoziertes Anspringen eines fremden Hundes begründet Mitverschulden von 50 % an dadurch bedingtem Sturz
(Landgericht München I, Urteil vom 27.03.2015
[Aktenzeichen: 20 O 10380/13])
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Dokument-Nr. 28386
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