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Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 04.05.2010
- 11 UF 149/10 -
OLG Koblenz zur Regelung elterlicher Sorge bei beabsichtigter Übersiedlung eines Elternteils ins Ausland
Örtliche Freizügigkeit des einen Elternteils muss im Hinblick auf Kindeswohl hinter das Umgangsrecht des anderen Elternteils zurücktreten
Beantragt ein Elternteil das alleinige Sorgerecht, um mit dem gemeinsamen Kind ins Ausland (hier: Italien) überzusiedeln und wird hierdurch das Umgangsrecht des anderen Elternteils beeinträchtigt, müssen triftige Gründe für den Wegzug bestehen, die schwerer wiegen als das Umgangsrecht des Kindes und des anderen Elternteils. Das hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden.
Die Antragstellerin des zugrunde liegenden Falls ist italienische Staatsangehörige und mit dem Antragsgegner verheiratet - das Paar lebt jedoch in Trennung. Sie haben ein sechs Jahre altes Kind, das bei der Kindesmutter lebt. Die
Oberlandesgericht weist Beschwerde der Kindesmutter zurück
Das Familiengericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht Koblenz hat die Kindeseltern, das Kind und den für das gerichtliche Verfahren bestellten Verfahrenspfleger des Kindes angehört. Schließlich hat der Familiensenat die Beschwerde der Kindesmutter zurückgewiesen.
Aufhebung der gemeinsamen Sorge nur, wenn es dem Wohl des Kindes am besten entspricht
Das Gericht führte aus, dass nach § 1671 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB (s.u.) nach der Trennung die
Triftige persönliche, familiäre oder berufliche Gründe für Übersiedlung ins Ausland nicht erkennbar
Entscheidend sei darauf abzustellen, was dem
Kein Anspruch auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf Kindesmutter
Unter diesen Umständen müsse die örtliche Freizügigkeit, die die Antragstellerin genieße, im Hinblick auf das
§ 1671 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) lautet wie folgt:
(1) Leben
(2) Dem Antrag ist stattzugeben, soweit
1. der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, dass das Kind das 14. Lebensjahr vollendet hat und der Übertragung widerspricht, oder
2. zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem
(3) Dem Antrag ist nicht stattzugeben, soweit die
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1. Beabsichtigt der das Sorgerecht beantragende Elternteil ins Ausland umzusiedeln, so steht dem Elternrecht des anderen Elternteils auf möglichst freien Umgang mit seinem Kind aus Art. 6 GG das Recht des antragstellenden Elternteils auf örtlich freizügige Lebensgestaltung und Freizügigkeit aus Art. 2 GG gegenüber. Die Grundrechte beider Elternteile sind zu einem Ausgleich zu bringen.
2. Beantragt ein Elternteil die alleinige elterliche Sorge, um zusammen mit dem gemeinsamen Kind in einen anderen Staat (hier: Italien) überzusiedeln, und wird infolgedessen das Umgangsrecht des anderen Elternteils beeinträchtigt, ist es erforderlich, dass für den Wegzug triftige Gründe bestehen, die schwerer wiegen als das Umgangsinteresse von Kind und anderem Elternteil. Diese fehlen, wenn der Umzugsplan nicht einer ernsthaften und wohlbegründeten Planung des künftigen Lebens des umzugswilligen Elternteils entspringt, gefestigte soziale Bindungen in dem anderen Staat fehlen und vorrangiges Ziel einer Übersiedlung in das Ausland ist, den Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil zu vereiteln.
3. Die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Mutter mit dem Ziel der Übersiedlung mit dem gemeinsamen Kind in ihre italienische Heimat entspricht nicht dem Kindeswohl, wenn das Umgangsrecht des Vaters aufgrund des bisherigen Verhaltens der Mutter bei einem Umzug nach Italien als sicher ausgeschlossen anzusehen ist.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.05.2010
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Koblenz
- OLG Hamm zur Frage des Verbleibs von Trennungskindern bei der Auswanderung eines Elternteils
(Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 15.11.2010
[Aktenzeichen: 8 WF 240/10]) - Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf umzugswilligen Elternteil erst nachdem Kind Grundschule beendet hat
(Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 14.11.2018
[Aktenzeichen: 13 UF 413/18])
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Dokument-Nr. 9686
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