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Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 26.05.2011
- 10 U 1258/10 -
Rotes Kennzeichen muss für Versicherungsschutz gut sichtbar außen am Kfz angebracht werden
Bei Unterbringung des Kennzeichens im Inneren des Fahrzeugs besteht kein Versicherungsschutz
Versicherungsschutz bei einem roten Kennzeichen besteht nur, wenn das Kennzeichen außen am Fahrzeug angebracht wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz hervor, dass die Klage einer Frau, deren Kfz bei einem nächtlichen Fahrzeugbrand beschädigt wurde, abwies.
Eine Frau forderte von ihrer
Oberlandesgericht: Versicherung muss für Schaden nicht aufkommen
Das Gericht bestätigte die Ansicht der
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1. Für ein Kfz, das mit roten Kennzeichen ausgestattet ist, besteht Versicherungsschutz nur, wenn die Kennzeichen außen am Fahrzeug befestigt werden und sichtbar sind.
2. Ein Versicherungsschutz besteht nicht, wenn die roten Kennzeichen im Innern des Fahrzeugs abgelegt werden (rao).
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.11.2011
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (vt/st)
- Landgericht Koblenz, Urteil vom 30.09.2010
[Aktenzeichen: 16 O 519/09]
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Dokument-Nr. 12567
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