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Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 27.09.2011
8 U 106/10 -

Regelung in Erwerbsvertrag zur Erteilung einer unwiderruflichen Vollmacht zur Abnahme von Ge­meinschafts­eigentum durch von Bauträger benannten Sachverständigen unzulässig

Unangemessene Benachteiligung der Erwerber des Wohneigentums

Enthält ein Erwerbsvertrag eine Regelung in den Allgemeinen Geschäfts­bedingungen, wonach der Erwerber von Wohneigentum einen vom Bauträger benannten Sachverständigen eine unwiderrufliche Vollmacht zur Abnahme des Ge­meinschafts­eigentums erteilt, so benachteiligt diese den Erwerber unangemessen und ist daher unwirksam. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine Bauträgerin in den Jahren 1999 und 2000 eine Wohnungseigentumsanlage errichtet. Neun Jahre später klagte die Wohnungseigentümergemeinschaft im Auftrag mehrerer Wohnungseigentümer gegen die Bauträgerin auf Zahlung eines Vorschusses zur Beseitigung von Mängeln im Dachbereich. Die Bauträgerin hielt den Anspruch für verjährt und verwies auf eine Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der jeweiligen Erwerbsverträge, wonach das Gemeinschaftseigentum durch einen von ihr benannten, öffentlich bestellten Sachverständigen abgenommen werden durfte und der jeweilige Erwerber eine unwiderrufliche Vollmacht zur Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch den Sachverständigen erteilt. Entsprechend dieser Klausel hatte im Mai 2000 ein Sachverständiger das Gemeinschaftseigentum abgenommen.

Landgericht wies Klage ab

Das Landgericht Mannheim hielt den Anspruch auf Vorschusszahlung für verjährt und wies die Klage daher ab. Gegen diese Entscheidung legte die Wohnungseigentümergemeinschaft Berufung ein.

Oberlandesgericht bejaht Anspruch auf Vorschusszahlung

Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied zu Gunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Es habe ein Anspruch auf Vorschusszahlung bestanden. Dieser Anspruch sei noch nicht verjährt, da der Sachverständige nicht zur Abnahme des Gemeinschaftseigentums mit Wirkung für die Wohnungseigentümer berechtigt gewesen sei.

Unwirksame AGB-Klausel zur Abnahme des Gemeinschaftseigentums

Die der Abnahme zugrunde liegende AGB-Klausel sei nach Auffassung des Oberlandesgerichts wegen einer unangemessenen Benachteiligung der Erwerber unwirksam. Denn zum einen greife die Regelung in das originäre Abnahmerecht des Erwerbers ein, weil dieser faktisch keine Möglichkeit habe, eine Abnahme des Bevollmächtigten zu verhindern. Zum anderen sei nicht die Neutralität der mit der Abnahme bevollmächtigten Person gewährleistet. Denn der Bevollmächtigte komme aus dem Lager des Bauträgers, was befürchten lasse, dass der Bauträger auf die Abnahmeentscheidung mindestens durch die Auswahl des bevollmächtigten Einfluss nehme.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.04.2017
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Mannheim, Urteil vom 10.06.2010
    [Aktenzeichen: 9 O 292/09]
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Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift für das gesamte öffentliche und zivile Baurecht (BauR)
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NJW 2012, 237
 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2012, Seite: 35
NZM 2012, 35

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Dokument-Nr.: 24079 Dokument-Nr. 24079

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