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Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 01.02.2017
7 U 97/16 -

Genehmigtes Aufstellen eines Halte­verbots­schildes: Privates Bau- und Umzugsunternehmen haftet für Sturz eines Fußgängers über Schildsockel

Keine Haftung des Staates

Genehmigt die zuständige Behörde einem privaten Bau- oder Umzugsunternehmen das Aufstellen eines mobilen Haltverbotsschildes, so haftet das Unternehmen für Verkehrs­sicherungs­pflicht­verletzungen im Zusammenhang mit dem Schild. Eine Haftung des Staates gemäß § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG besteht nicht, da das Unternehmen nicht als Verwaltungshelfer auftritt und somit nicht Beamter im haftungsrechtlichen Sinn ist. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Zur Durchführung von Sanierungsarbeiten an einem Haus, beantragte die Baufirma die Aufstellung von mobilen Halterverbotsschildern. Die Behörde kam den Antrag nach. Danach durfte die Baufirma für die Zeit von 10.11. bis 14.11.2014 zwei Halteverbotsschilder aufstellen. Nach Beendigung der Sanierungsarbeiten entfernte die Baufirma die Schilder nicht. Am 26.11.2014 stürzte eine Fußgängerin im Dunklen über den Sockel einer der mobilen Halteverbotsschilder und brach sich dabei vier Rippen. Sie klagte aufgrund dessen gegen die Baufirma auf Zahlung von Schmerzensgeld.

Landgericht gab Schmerzensgeldklage statt

Das Landgericht Baden-Baden gab der Schmerzensgeldklage statt. Seiner Ansicht nach hafte die Beklagte für die Unfallfolgen. Jedoch müsse sich die Klägerin ein Mitverschulden von 50 % anlasten lassen. Gegen diese Entscheidung legte die Beklagte Berufung ein. Ihrer Meinung nach hafte nicht sie, sondern der Staat. Durch das Aufstellen der mobilen Halteverbotsschilder habe sie als Verwaltungshelferin gehandelt und sei somit als Beamtin im haftungsrechtlichen Sinn anzusehen.

Oberlandesgericht verneint Staatshaftung

Das Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung der Beklagten zurück. Die Haftung der Beklagten wäre zwar gemäß § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG ausgeschlossen, wenn sie bei der Aufstellung der Halteverbotsschilder in Ausübung eines ihr anvertrauten öffentlichen Amtes gehandelt hätte. Das private Bau- oder Umzugsunternehmen werde aber nicht als Verwaltungshelfer und damit nicht als Beamter im haftungsrechtlichen Sinn tätig, wenn es aufgrund einer behördlichen Genehmigung mobile Halteverbotsschilder zu dem hautsächlichen Zweck aufstellt, die Bau- oder Umzugsarbeiten durch ortsnahe Park- oder Haltemöglichkeiten zu erleichtern. Das Unternehmen handle in diesem Fall überwiegend im eigenen Interesse. Funktional komme dies einer Sondernutzungserlaubnis gleich.

Mögliche Staatshaftung bei Anordnung zum Aufstellen der Haltverbotsschilder

Etwas andere könne nach Auffassung des Oberlandesgerichts gelten, wenn das Aufstellen der Halteverbotsschilder aufgrund einer behördlichen Anordnung etwa im Zuge von öffentlichen Bauarbeiten erfolgte. So lag der Fall hier aber nicht.

Verletzung der Verkehrssicherungspflicht wegen unterlassener Entfernung der Schilder

Die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt, so das Oberlandesgericht, weil sie die mobilen Verkehrsschilder nicht unverzüglich nach Ablauf der Genehmigungsdauer entfernt hatte. Es sei zu beachten, dass von solchen Schildern ein erhöhtes Gefahrenpotential ausgehe.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.04.2019
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Baden-Baden, Urteil vom 04.05.2016
    [Aktenzeichen: 3 O 328/15]
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift für das gesamte öffentliche und zivile Baurecht (BauR)
Jahrgang: 2017, Seite: 927
BauR 2017, 927
 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2017, Seite: 986
NJW-RR 2017, 986
 | Neue Zeitschrift für Baurecht und Vergaberecht (NZBau)
Jahrgang: 2017, Seite: 553
NZBau 2017, 553
 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2017, Seite: 494
NZM 2017, 494
 | Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR)
Jahrgang: 2017, Seite: 940
ZMR 2017, 940

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Dokument-Nr.: 27314 Dokument-Nr. 27314

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Kommentare (3)

 
 
Konradowski schrieb am 18.04.2019

Bei einem gesunden Menschenverstand war diese Klage überflüssig; denn den Urteilen ist einfach nur beizupflichten. Ich stelle immer wieder fest, dass Gerichte oft mit Fällen belastet werden, die einfach überflüssig sind. Hoffentlich legen die Richter den Klägern dann auch hohe Kosten auf!

blubb antwortete am 18.04.2019

Die Kosten bemessen sich nach dem Streitwert, haben also mit den tatsächlichem Aufwand nicht unbedingt was zu tun.

Wurzelverhandlung antwortete am 18.04.2019

Das Problem ist aber nur, dass ohne ordentliches Gerichtsverfahren (und ja, so etwas ist selten in D) gar nicht festgestellt werden kann, ob dieses tatsächlich überflüssig war. Zu verdanken haben wir dies der Tatsache, dass wir nicht nur über zu viele unnütze Gesetze und darin angelegte Fallstricke verfügen, sondern dass die meisten Gesetze kaum erkennbare Regelungsinhalte haben. Juristen nennen das übrigens euphemistisch "Normenklarheit".

Und warum das so ist muss ich vor dem Hintergrund, dass Juristen in einfachen Fällen für einen einfachen Brief an die Gegenseite völlig legitim leicht mal 600 Euro verlangen dürfen, hoffentlich nicht näher ausführen...

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