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Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 08.11.2006
6 U 227/05 -

Preis vor Werbung heraufgesetzt - Media Markt Mannheim wegen irreführender Werbung verurteilt

Versprochener Preisnachlass wurde nicht gewährt

Wenn mit der Herabsetzung eines Preises geworben wird, der zuvor nicht verlangt worden ist, ist diese Werbung irreführend. Das entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe und verurteilte den Media Markt Mannheim. Dieser hatte Anfang 2005 mit einem Slogan geworben nach welchem alle Produkte an einem Tag 16 % billiger sein sollten. In mindestens einem Fall wurde nachgewiesen, dass zuvor ein Preis herauf gesetzt worden war.

Der Media Markt Mannheim hatte am 03.01.2005 mit dem Slogan: "Heute zahlt Deutschland keine MwSt - Alle Produkte dadurch 16 % billiger!" geworben. Ein ebenfalls in Mannheim ansässiger Wettbewerber hat daraufhin Klage erhoben und geltend gemacht, die Werbung sei irreführend und damit unzulässig, weil der Media Markt bei einigen Produkten nicht den versprochenen Preisnachlass in Höhe von 16 % gewährt habe.

Wettbewerber nennt konkrete Preisbeispiele

Der Wettbewerber hat dazu anhand von fünf konkreten Produkten dargelegt, dass diese in den Tagen vor der Aktion vom 03.01.2005 zu bestimmten Preisen beworben und verkauft wurden, dass aber als Ausgangspreis für den Abzug von 16 % am 03.01.2005 höhere Preise zugrunde gelegt worden sind. So sei etwa ein Fernsehgerät von Philips in einer am 26.12.2004 erschienenen Werbebeilage zu einem Preis von € 547,- angeboten worden, während am 03.01.2005 bei der Berechnung des Rabatts nicht dieser Preis, sondern ein höherer Ausgangspreis von € 599,- zugrunde gelegt worden sei. Der Media Markt hatte hiergegen eingewandt, bei diesen Beispielen habe es sich um Sonderangebote gehandelt, zuvor sei der Preis höher gewesen.

Preis wurde zuvor nicht verlangt - Werbung irreführend

Der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat die Entscheidung des Landgerichts Mannheim, das den Media Markt verurteilt hatte, im entscheidenden Punkt bestätigt. In den Gründen führt der Senat aus, es sei irreführend, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, wenn dieser zuvor nicht verlangt worden sei. Nachdem hier unmittelbar zuvor niedrigere Preise verlangt worden waren, sei es Sache des Media Markts darzulegen, dass er ansonsten höhere Preise für diese Produkte verlangt habe. Nachdem der Media Markt hierzu trotz gerichtlichem Hinweis nichts vorgetragen habe, seien die unmittelbar vor der Aktion vom 03.01.2005 geforderten Preise zugrunde zu legen, allein die Behauptung, es habe sich dabei um Sonderangebote gehandelt, sei nicht ausreichend. Danach ergab sich, dass der gewährte Preisnachlass nicht, wie angekündigt, bei 16 % lag, sondern deutlich niedriger, etwa bei dem Philips-Fernseher nur 8 % betrug. Damit erwies sich die Werbung, mit der ein Preisnachlass von 16 % auf sämtliche Produkte versprochen worden war, als unzutreffend und irreführend.

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der Leitsatz

1. Ist bei der Werbung mit herabgesetzten Preisen streitig, ob und in welchem Zeitraum der bisherige Preis gefordert worden ist, trifft denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat, nicht nur die Beweislast, sondern auch die Darlegungslast.

2. Zum Umfang des Unterlassungsanspruchs, wenn ein bestimmter Preisvorteil für "alle Produkte" beworben wird, dieser jedoch bei einigen Produkten in Wirklichkeit geringer ist.

3. Zur Konkretisierung des Verbotsausspruchs bei der Werbung mit herabgesetzten Preisen, wenn der bisherige Preis nur für eine "unangemessen kurze Zeit" gefordert worden ist.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.11.2006
Quelle: ra-online, OLG Karlsruhe

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Dokument-Nr.: 3308 Dokument-Nr. 3308

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