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Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 09.03.1983
- 6 U 150/82 -
Anspruch auf jährliche Geldentschädigung bei unzumutbarer und wesentlicher Grundstücksbeeinträchtigung durch Laub-, Nadel-, Zapfen- und Blütenstaubfall
Ortsübliche Beeinträchtigung muss hingegen geduldet werden
Wird ein Grundstück durch ortsüblichen Laub-, Nadel-, Zapfen- und Blütenstaubfall wesentlich und unzumutbar beeinträchtigt, so ist dieses zwar hinzunehmen. Dem Grundstückseigentümer steht jedoch ein Anspruch auf eine jährliche Geldentschädigung zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Durch mehrere auf dem Grundstück des Nachbarn stehende Birken und Kiefer kam es zu einem erheblichen Laub-, Nadel-, Zapfen- und Blütenstaubfall auf dem
Kein Anspruch auf Unterlassung
Das Oberlandesgericht Karlsruhe verneinte zunächst einen Anspruch auf
Anspruch auf Ausgleichszahlung bestand
Da die ortsübliche Nutzung des klägerischen Grundstücks unzumutbar beeinträchtigt wurde, so das Oberlandesgericht weiter, habe ein Anspruch auf eine jährliche Ausgleichszahlung nach § 906 Abs. 2 BGB bestanden. Dabei sei die Tatsache, dass die Beeinträchtigung auf die Wachstumsvorgänge von Pflanzen und damit auf eine natürliche Ursache zurückging, unbeachtlich gewesen. Denn die von den Pflanzen ausgehenden Störungen seien beherrschbar gewesen, da die Pflanzen jederzeit hätten entfernt werden können. Ein Ausgleich komme nur dann nicht in Betracht, wenn die Beeinträchtigung auf Naturkräfte zurückzuführen ist, die nicht mit
Höhe der Entschädigung bemaß sich nach Reinigungsaufwand
Der Nachbar habe somit dem Kläger einen angemessenen Ausgleich für die Beeinträchtigung zahlen müssen. Das Oberlandesgericht ermittelte nach Schätzung des Reinigungsaufwands eine jährliche
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.10.2013
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)
- Kein Abwehranspruch gegen ortsüblichen Laubfall von Bäumen aus benachbarten Gärten
(Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 23.05.2000
[Aktenzeichen: 13 S 10117/99]) - Grundstückseigentümer kann Laubrente für Kiefernadeln aus Nachbars Garten verlangen
(Landgericht Lübeck, Urteil vom 02.09.1986
[Aktenzeichen: 14 S 122/85])
- OLG Karlsruhe: Keine "Laubrente" vom Nachbarn wegen zweier Eichen
(Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 10.09.2009
[Aktenzeichen: 6 U 184/07]) - Laubrente: Kein Anspruch auf Entschädigung aufgrund Blüten- und Laubfall
(Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 28.10.1987
[Aktenzeichen: 9 U 161/87]) - Kein Anspruch auf Entschädigung wegen herbstlichen Laubfall und Herabfall von Blüten- und Samenteilen
(Landgericht Stuttgart, Urteil vom 28.05.1980
[Aktenzeichen: 13 S 15/80])
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 1983, Seite: 2886 NJW 1983, 2886 | Zeitschrift: Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Zivilsachen (OLGZ)
Jahrgang: 1983, Seite: 449 OLGZ 1983, 449 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 1984, Seite: 292 VersR 1984, 292
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Dokument-Nr. 17050
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