wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 29. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern2/0/5(3)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 09.03.1983
6 U 150/82 -

Anspruch auf jährliche Geldentschädigung bei unzumutbarer und wesentlicher Grund­stücks­beeinträchtigung durch Laub-, Nadel-, Zapfen- und Blütenstaubfall

Ortsübliche Beeinträchtigung muss hingegen geduldet werden

Wird ein Grundstück durch ortsüblichen Laub-, Nadel-, Zapfen- und Blütenstaubfall wesentlich und unzumutbar beeinträchtigt, so ist dieses zwar hinzunehmen. Dem Grund­stücks­eigentümer steht jedoch ein Anspruch auf eine jährliche Geldentschädigung zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Durch mehrere auf dem Grundstück des Nachbarn stehende Birken und Kiefer kam es zu einem erheblichen Laub-, Nadel-, Zapfen- und Blütenstaubfall auf dem Nachbargrundstück. Der Grundstückseigentümer sah sich dadurch belästigt, da er häufig den Vorplatz und das Dach seiner Garage sowie die Dachrinne des Hauses reinigen bzw. reinigen lassen musste. Er klagte daher auf Unterlassung bzw. Zahlung eines jährlichen Ausgleichs.

Kein Anspruch auf Unterlassung

Das Oberlandesgericht Karlsruhe verneinte zunächst einen Anspruch auf Unterlassung. Zwar seien die geschilderten Beeinträchtigungen als wesentlich und unzumutbar zu bewerten gewesen. Dennoch habe es sich um eine ortsübliche Beeinträchtigung gehandelt. Diese habe der Kläger hinnehmen müssen.

Anspruch auf Ausgleichszahlung bestand

Da die ortsübliche Nutzung des klägerischen Grundstücks unzumutbar beeinträchtigt wurde, so das Oberlandesgericht weiter, habe ein Anspruch auf eine jährliche Ausgleichszahlung nach § 906 Abs. 2 BGB bestanden. Dabei sei die Tatsache, dass die Beeinträchtigung auf die Wachstumsvorgänge von Pflanzen und damit auf eine natürliche Ursache zurückging, unbeachtlich gewesen. Denn die von den Pflanzen ausgehenden Störungen seien beherrschbar gewesen, da die Pflanzen jederzeit hätten entfernt werden können. Ein Ausgleich komme nur dann nicht in Betracht, wenn die Beeinträchtigung auf Naturkräfte zurückzuführen ist, die nicht mit der Nutzung des Grundstücks, von dem die Störungen ausgehen, im Zusammenhang steht und nicht beherrschbar ist. Dies könne etwa bei vulkanischen Dämpfen angenommen werden.

Höhe der Entschädigung bemaß sich nach Reinigungsaufwand

Der Nachbar habe somit dem Kläger einen angemessenen Ausgleich für die Beeinträchtigung zahlen müssen. Das Oberlandesgericht ermittelte nach Schätzung des Reinigungsaufwands eine jährliche Entschädigung von 300 DM.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.10.2013
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Grundstücksrecht | Nachbarrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 1983, Seite: 2886
NJW 1983, 2886
 | Zeitschrift: Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Zivilsachen (OLGZ)
Jahrgang: 1983, Seite: 449
OLGZ 1983, 449
 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 1984, Seite: 292
VersR 1984, 292

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 17050 Dokument-Nr. 17050

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil17050

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 2 (max. 5)  -  3 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung