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Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 09.11.2016
6 U 103/12 -

Berufung von Sängerin Julia Neigel im Urheberrechtsstreit erfolglos

Vorsätzliche Täuschung der Sängerin nicht feststellbar

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat im Urheberrechtsstreit zwischen Julia Neigel und zwei Musikern der ehemaligen "Jule Neigel Band" die Abweisung der Klage durch das Landgericht Mannheim bestätigt.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die "Jule Neigel Band" veröffentlichte von 1988 bis 1998 insgesamt acht Musikalben. Die Parteien streiten bei zahlreichen Titeln (Songs) über das Maß ihrer schöpferischen Beteiligung am Schaffensprozess und über daraus resultierende urheberrechtliche Ansprüche. Die Klägerin, Julia Neigel, ist der Auffassung, ihr Anteil an der Komposition der streitigen Songs sei gegenüber der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) zu niedrig angegeben worden. Dies habe zu geringeren Tantiemenausschüttungen und zu weiteren Schäden geführt.

Seinerzeit geschlossene Abreden kommen Funktion eines Vergleichs zu

Das Landgericht Mannheim wies die Klage nach umfangreicher Beweisaufnahme ab. Auf die Berufung der Klägerin, mit der die Klage teilweise umgestellt und erweitert wurde, hat das Oberlandesgericht Karlsruhe Zeugen zu der Frage vernommen, ob die Klägerin über die Voraussetzungen, unter denen sie bei der GEMA als Komponistin registriert werden konnte, arglistig getäuscht worden ist. Eine derartige vorsätzliche Täuschung durch die Beklagten konnte das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht feststellen. Nach seiner Auffassung war die Klägerin deshalb an die Vereinbarungen, welche die Parteien über die GEMA-Meldungen getroffen haben, gebunden. Diese Abreden dienten seinerzeit dazu, die Unsicherheiten über den Umfang der Beteiligung an den einzelnen Kompositionen zu beseitigen sowie variierende Beteiligungsintensitäten von Komposition zu Komposition auszugleichen und die Beteiligungsverhältnisse dauerhaft zu klären; ihnen kam deshalb die Funktion eines Vergleichs zu. Damit schied eine Kündigung der Vereinbarungen aus. Die Anträge auf Zustimmung zur Umregistrierung der Kompositionsanteile bei der GEMA waren deshalb unbegründet; auch die weiteren Klageanträge blieben ohne Erfolg.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.11.2016
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe/ra-online

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Dokument-Nr.: 23413 Dokument-Nr. 23413

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