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Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 17.03.2016
4 U 218/15 -

Werbung für mild gesalzene Maggi-Kindersuppen unzulässig

Gericht und Verbraucherzentrale rügen Verstoß gegen europäische Health-Claims-Verordnung zur Lebensmittelwerbung

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat entschieden, dass die Maggi GmbH nicht mehr mit der Aufschrift "Mild gesalzen" für Kinder-Tütensuppen werben darf.

Im zugrunde liegenden Verfahren hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen beanstandet, dass die Maggi GmbH auf der Verpackung der Märchen-, Seepferdchen- und Sternchensuppe mit "Mild gesalzen - voller Geschmack" geworben hatte. Die Suppen enthielten aber keineswegs besonders wenig Salz. Sie waren nur etwas weniger gesalzen als herkömmliche Tütensuppen.

Verstoß gegen die Health-Claims-Verordnung

Nach Auffassung der Verbraucherzentrale war die Werbung nicht transparent. "Kochsalzarm" oder vergleichbare Werbeaussagen sind nach der Health-Claims-Verordnung der Europäischen Union nur für Lebensmittel zulässig, die nicht mehr als 0,12 Gramm Natrium oder 0,3 Gramm Kochsalz pro 100 Milliliter enthalten. In den "mild gesalzenen“ Kindersuppen war mindestens das Doppelte dieser Menge drin.

Unternehmen hätte klar und deutlich auf lediglich reduzierten Salzgehalt hinweisen müssen

Maggi hatte sich vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe darauf berufen, dass die EU-Verordnung auch die Aussage zulasse, dass der Salzgehalt bei der Suppe im Vergleich zu Lebensmitteln der gleichen Kategorie reduziert sei. Dann aber, so das Gericht, hätte das Unternehmen klar und deutlich darauf hinweisen müssen, um welche Menge sich der Salzgehalt von anderen Tütensuppen unterscheidet. Ohne diese Pflichtangabe seien vergleichende Aussagen über den Nährstoffgehalt von Lebensmitteln für Verbraucher nicht ausreichend verständlich.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.11.2016
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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Dokument-Nr.: 23430 Dokument-Nr. 23430

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